Gründe
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung eines Klageverfahrens wegen des vom Beklagten (Finanzamt —FA—) zuletzt in der Einspruchsentscheidung vom abgelehnten Antrags auf Erlass von Haftungsschulden für Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer (... DM) zuzüglich Solidaritätszuschlag (... DM) und Säumniszuschlägen hierzu (... DM) und Verspätungszuschlag (... DM) sowie der seit August 1998 auf die Haftungsschuld angefallenen Säumniszuschläge beantragt. Das FG hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt und dazu ausgeführt: Den Erlass der Haftungsschuld aus sachlichen Billigkeitsgründen habe das FA zu Recht versagt, weil der Antragsteller den Haftungsbescheid habe bestandskräftig werden lassen. Auch wenn die Einbeziehung der auf die Lohn-/Lohnkirchensteuerschulden der am in Konkurs gegangenen GmbH angefallenen Säumniszuschläge in die Haftungssumme wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Haftungszeitraum rechtswidrig gewesen sei, so könnten Einwendungen dagegen im Erlassverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, sondern hätten im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorgetragen werden müssen.
Auch die Entscheidung des FA, den Erlass der seit August 1998 auf die Haftungsschuld entstandenen Säumniszuschläge in vollem Umfang abzulehnen, weil der Antragsteller seine eigene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für die Zeit danach nicht durch genaue Angaben der Verbindlichkeiten, der Einkünfte und der Ausgaben zahlenmäßig dargelegt habe, sei vertretbar, wenn man überhaupt davon ausgehen könne, dass der Antragsteller den Erlass dieser Säumniszuschläge beantragt habe.
Zutreffend habe das FA auch den Erlass aus persönlichen Gründen versagt, weil die wirtschaftliche Notlage des Antragstellers nicht auf der Steuererhebung beruhe und durch einen Erlass nicht behoben werden könne. Der Antragsteller habe im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung offenbar unter oder an der Pfändungsgrenze gelebt, wohne im Hause seiner Mutter und habe dieser bereits seit 1985 alle wesentlichen Einrichtungsgegenstände sicherungsübereignet. Vollstreckungsversuche des FA seien erfolglos geblieben. Dem FA sei daher die Einziehung der Steuerrückstände ohnedies nicht möglich gewesen. Zur Sicherung des Existenzminimums benötige der Antragsteller den Erlass der Ansprüche nicht. Daran dürfte sich auch dann nichts ändern, wenn der Antragsteller bei seinem Sohn ein bescheidenes Gehalt beziehe. Vor Gehaltspfändungen bewahrten ihn die Pfändungsschutzvorschriften.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller das PKH-Begehren weiter und verweist u.a. auf sein bisheriges Vorbringen. Danach habe das FA zumindest das Vorliegen persönlicher Billigkeitsgründe verkannt. Er habe dem FA mehrfach mitgeteilt, dass er seit dem Konkurs der GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen sei, mit seiner Frau und einem schulpflichtigen Kind lediglich vom Bezug von Krankengeld und der Unterstützung seines Sohnes lebe, eine Arbeit aus Alters- und Krankheitsgründen —abgesehen von einer leichten Tätigkeit bei seinem Sohn— weder finden noch ausüben und einen Bankkredit bei bereits bestehenden Bankschulden von über 100 000 DM mangels Sicherheiten nicht erhalten könne. Es sei für das FA aus den Vollstreckungsakten leicht und einwandfrei ersichtlich gewesen, dass er weder Einkommen noch (pfändbares) Vermögen habe, weswegen er schließlich im April 1997 die eidesstattliche Versicherung habe abgeben müssen. Der Erlassantrag bei dem FA habe sich auf den Erlass aller Ansprüche, auch auf die Säumniszuschläge zur Haftungsschuld bezogen. Letztere hätten unzweifelhaft wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragstellers erlassen werden müssen. Er selbst habe lediglich die Möglichkeit, von seinen Verwandten ca. 3 000 DM zur Verfügung gestellt zu bekommen, wenn damit die Steuerangelegenheit bereinigt werden könnte.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung hat die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält, in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist und deshalb bei summarischer Prüfung für einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Senatsbeschluss vom VII B 183/96, BFH/NV 1998, 683, m.w.N.).
Nach § 227 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, zu denen auch die Ansprüche aus einer Haftungsschuld und die darauf nach dem entstandenen Säumniszuschläge gehören (§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 3, § 240 Abs. 1 AO 1977 i.d.F. des Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom , BGBl I 1998, 1496; Art. 97 § 16 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung —EGAO 1977—), ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Gewährung eines Erlasses aus Billigkeitsgründen stellt eine Ermessensentscheidung dar. Deshalb kann das Verfahren in der Hauptsache nur dann Erfolg haben, wenn das FA die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO, vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 952; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 102 Rz. 2, m.w.N.).
2. Keine Erfolgsaussichten sind der Klage beizumessen, soweit das FA den Billigkeitserlass der mit Haftungsbescheid vom bestandskräftig festgesetzten Haftungsschuld —auch soweit diese die Säumniszuschläge betreffen, die für die GmbH nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sie bereits Konkursantrag gestellt hatte— aus sachlichen (und persönlichen) Gründen abgelehnt hat. Denn ein Erlass nach Maßgabe des § 227 AO 1977 wegen sachlicher Unbilligkeit kommt bei Unanfechtbarkeit des den Steuerpflichtigen belastenden Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn der unanfechtbare Verwaltungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist und hinzu kommt, dass der in Anspruch Genommene das seinerseits Erforderliche getan hat, um die richtige Festsetzung zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom VII B 45/87, BFH/NV 1988, 212, m.w.N.). Danach können im Erlassverfahren Erwägungen, die die Richtigkeit einer bestandskräftig durchgeführten Festsetzung der Haftungsschuld betreffen, nur ausnahmsweise beachtet werden, wenn es dem in Anspruch Genommenen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf zu wehren (Senatsurteil vom VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, 513, m.w.N.). Solche Gründe sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, dass es dem Antragsteller unzumutbar gewesen wäre, sich im Einspruchsverfahren gegen die Haftungsinanspruchnahme, hier insbesondere gegen die Einbeziehung der noch durch die GmbH verwirklichten Säumniszuschläge in die Haftungssumme, zu wenden.
3. Erfolgsaussichten sind der Klage auch nicht zuzubilligen, soweit das FA den Erlass sowohl der Haftungsschuld als auch der nach dem bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung auf diese Haftungsschuld entstandenen Säumniszuschläge aus persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt hat. Der Senat geht davon aus, dass der Antragsteller den Erlass aller Ansprüche aus dem Haftungsbescheid, sowie der nach dessen Ergehen auf die Haftungsschuld entfallenden Säumniszuschläge begehrt hat und dass das FA zu Recht auch zum Erlass dieser Säumniszuschläge eine Entscheidung getroffen hat.
Das Vorliegen einer persönlichen Härte, d.h. einer Unbilligkeit aus persönlichen Gründen, hat das FA mit der Begründung verneint, dass der Antragsteller durch die Begleichung der festgesetzten Haftungsschuld einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge nicht in seiner Existenz gefährdet werde. Diese Entscheidung, die auf der Würdigung der Vermögenslage des Klägers beruht, ist nicht zu beanstanden.
Eine als Erlassgrund in Betracht kommende persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könnte oder die berufliche Existenz ernsthaft gefährdet sein würde (vgl. , BFH/NV 2000, 161, 163, m.w.N.). Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Billigkeitserlass auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen konkret auswirken kann. Lebt wie im Streitfall der Haftungsschuldner —unabhängig von Billigkeitsmaßnahmen— in wirtschaftlichen Verhältnissen, die —weil Einkünfte und Vermögen gering sind und im Übrigen dem Pfändungsschutz unterliegen— eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ausschließen, könnte ein Erlass hieran nichts ändern und wäre deshalb nicht mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Antragsteller verbunden (, BFH/NV 1989, 285, m.w.N.).
Auch der Vorteil, der gleichwohl bei Erlass der Haftungsschuld und der Säumniszuschläge in deren Erlöschen (§ 47 AO 1977) liegt, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Antragtellers keinen Billigkeitserlass nach § 227 AO 1977, der nach seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im Erhebungsverfahren nur die mit der Einziehung verbundenen Unbilligkeiten verhindern soll. Ist der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wie hier wegen der geringen Einkünfte und des Pfändungsschutzes gar nicht durchsetzbar und wird deshalb durch den Erlass die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht verbessert, mangelt es an dem für einen Erlass erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen der (ohnehin tatsächlich nicht möglichen) Einziehung einerseits und der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse vom VII B 187/96, BFH/NV 1997, 323; vom VII B 347/98, BFH/NV 1999, 1440, 1442, und in BFH/NV 2000, 161, 163). Das FG hat daher zu Recht die Ausführungen des FA, wonach auch die durch Krankheit und Alter des Antragstellers bedingte eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit keinen Erlass rechtfertige, bestätigt.
4. Entgegen der Auffassung des FA und der Bestätigung durch das FG ist jedoch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage —wenigstens teilweise— hinsichtlich der in der Zeit nach dem bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung am auf die Haftungsschuld entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 480 DM (§ 240 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AO 1977) gegeben, weil die Ausführungen des FA in der Einspruchsentscheidung erkennen lassen, dass dieses für den Erlass der Säumniszuschläge auf die Haftungsschuld seine eigene Verpflichtung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragstellers nach § 88 AO 1977 gegenüber der (angeblich fehlenden) Mitwirkung des Haftungsschuldners (§ 90 AO 1977) unzutreffend gewürdigt hat und daher zu einer nicht fehlerfreien Ermessensentscheidung gelangt ist. Der BFH hält in ständiger Rechtsprechung die Anforderung von Säumniszuschlägen auf die Steuer-/Haftungsschuld bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Haftungsschuldners in voller Höhe für sachlich unbillig. Ist nämlich dem Haftungsschuldner die rechtzeitige Zahlung der Haftungssumme wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich, so dass deshalb die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert, so wird —sofern nicht im Einzelfall hinzutretende weitere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe einen weitergehenden Erlass der Säumniszuschläge erlauben— allgemein ein (Teil-)Erlass der Säumniszuschläge zur Hälfte als ermessensgerecht angesehen (vgl. , BFH/NV 1999, 10; in BFH/NV 2000, 161, und Senatsentscheidungen in BFH/NV 1999, 1440, 1442, und vom VII R 63/99, BFHE 193, 524, BStBl II 2001, 217, mit ausführlichen Rechtsprechungsnachweisen). Wie der Einspruchsentscheidung zu entnehmen ist, war für die Ablehnung des Erlasses/Teilerlasses der Säumniszuschläge die Annahme des FA maßgeblich, dass Billigkeitsgründe nicht vorlägen, weil der Antragsteller keine zahlenmäßig genauen Angaben zu Einkommen, Ausgaben und Vermögen gemacht habe, so dass für das FA nicht ersichtlich gewesen sei, ob der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und überschuldet gewesen ist. Dieser nicht zutreffende Ausgangspunkt hat zu einer unzutreffenden Ermessensentscheidung geführt.
Eine fehlerfreie Ermessensentscheidung setzt voraus, dass das FA seiner Pflicht zur einwandfreien und erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung und zur Auswertung des bekannten bzw. erkennbaren Sachverhaltes nachgekommen ist. Dabei wird die Ermittlungspflicht des FA durch die dem Steuerpflichtigen gemäß § 90 AO 1977 auferlegte Mitwirkungspflicht begrenzt (vgl. BFH-Entscheidungen vom II B 116/86, BFH/NV 1988, 328, und vom III R 52/98, BFH/NV 2001, 882, 884). Im Streitfall war der Antragsteller vom FA mehrfach aufgefordert worden, zahlenmäßig bestimmte Angaben zu machen, auf die er in seinen Schreiben vom 5. Februar, 20. März und jeweils mit einer allgemeinen Darstellung seiner wirtschaftlichen Situation reagiert und darauf hingewiesen hat, dass mehrfache fruchtlose Vollstreckungsversuche bei ihm persönlich im April 1997 zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geführt haben, und dass er seit Januar 1996 keine Arbeit mehr habe finden bzw. krankheitshalber ausüben können. Er leiste lediglich leichte Hilfstätigkeiten bei seinem Sohn, der ihn dafür finanziell unterstütze und erhalte wegen andauernder Krankheit nur Krankengeld von ca. ... DM monatlich, wovon er sich selbst, seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind zu unterhalten habe. Angesichts dieser ausführlichen Mitteilungen des Antragstellers kam ein Erlass deshalb in Betracht, weil das FA aus diesen Mitteilungen in Verbindung mit den ihm vorliegenden Niederschriften über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom vor dem Amtsgericht und die anlässlich der Vollstreckungsversuche getroffenen Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners vom und vom (kein Pkw, Provisionszahlung durch den Sohn von ca. ... DM monatlich, ca. 160 000 bis 170 000 DM Schulden bei der Bank, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der keine Einkünfte beziehenden Ehefrau und der minderjährigen Tochter, Wohnung im Hause der Mutter, der das Mobiliar sicherungsübereignet wurde und Stundung der Mietzahlungen) erhebliche Anhaltspunkte für die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung entnehmen musste. Da demnach von der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Antragstellers im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung, auf den es im vorliegenden Klageverfahren maßgeblich ankommt, weil der Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung zu überprüfen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 952, 954), auszugehen ist, besteht eine hinreichende Aussicht auf einen Teilerfolg der Klage insoweit, als es ermessensgerecht gewesen wäre, die auf die Haftungsschuld in der Zeit nach dem bis zum entstandenen Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 480 DM zur Hälfte, d.h. in Höhe von 240 DM zu erlassen.
Im Streitfall kann diese geringe Erfolgsaussicht der Klage in Höhe von 240 DM im Verhältnis zu dem streitigen Betrag von insgesamt ... DM allerdings nicht zur Gewährung von PKH führen, weil dieser geringe Betrag auf die Höhe der Prozesskosten keine Auswirkung hat. Da im vorliegenden Fall —wie oben unter II. 2. ausgeführt— persönliche Gründe, die einen vollständigen Erlass der Säumniszuschläge erlauben würden, nicht vorliegen, verbleibt es bei dieser geringfügigen Erfolgsaussicht der Klage in Höhe von 240 DM, so dass die PKH insgesamt zu versagen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 889 Nr. 7
XAAAA-68707