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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 279/16

Gesetze: FGO § 114 Abs. 1 Satz 2, AO § 227

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung: Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach Kontopfändung

Leitsatz

1. In Anlehnung an die von den Zivilgerichten anerkannte Leistungsverfügung kann das Finanzgericht in den Fällen, in denen der Gläubiger auf die sofortige Rückzahlung dringend angewiesen ist, im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erstattung der im Rahmen einer Kontopfändung gepfändeten und eingezogenen Beträge anordnen. Dabei sind an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen, da bei einer Leistungsverfügung die Hauptsache im Ergebnis vorweggenommen wird.

2. Anordnungsanspruch im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der Anspruch auf Erlass der gepfändeten und eingezogenen Steuerforderungen gem. § 227 AO sein, sofern mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit diesem zu rechnen ist und dem Antragsteller unangemessene Nachteile drohen würden, wenn er die beantragte Erlassentscheidung abwarten müsste.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAG-40485

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.01.2017 - 3 V 279/16

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