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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 54/18

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3 Satz 3, FGO § 114

Finanzgerichtsordnung: Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, nachdem der Drittschuldner bereits an die Vollstreckungsbehörde gezahlt hat

Leitsatz

Eilrechtsschutz gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung kann nach der Zahlung des Drittschuldners an die Vollstreckungsbehörde nicht mehr über eine Aufhebung der Vollziehung gem. § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO gewährt werden, sondern nur über eine einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO.

Fundstelle(n):
YAAAG-92092

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.06.2018 - 4 V 54/18

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