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NWB Nr. 4 vom Seite 168

Fristenerlasse für 2017 – Hessen verlängert Steuererklärungsfristen bis 28.2.2019/differenzierte Regelungen in Rheinland-Pfalz

Dr. Johannes R. Nebe

[i]Gesetzliche Verlängerung der Steuererklärungsfristen greift noch nichtDie bundeseinheitliche gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen nach § 149 Abs. 2 AO n. F. mit sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts) gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem beginnen, also regelmäßig für die Steuererklärungen 2018 (Art. 97 § 10a Abs. 4 EGAO i. d. F. des StModernG). Bis dahin bleibt es bei einer unterschiedlichen Fristenrechtslage im Verwaltungswege für jährlich abzugebende Steuererklärungen in Deutschland (vgl. Nebe, NWB 4/2017 S. 249).

14 gleich lautende Ländererlasse: Frist bis

[i]Grundsätzlich: 31.12.2018Die bisherige gesetzlich Frist zur Abgabe der Steuererklärung für 2017 bis zum (§ 149 Abs. 2 AO a. F.) wird – mit Ausnahme von Hessen und differenzierteren Regelungen in Rheinland-Pfalz – nach 14 gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen v.  NWB NAAAG-69511 in den Fällen, in denen die Steuererklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe nach §§ 3 und 4 StBerG bearbeitet werden, allgemein bis zum (bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften bis zum ) verlängert.

Fortsetzung des Pilotprojekts in Hessen: Fr...

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