Steuerfreie Überlassung nach § 3 Nr. 45 EStG setzt Zurechnung der überlassenen Gegenstände beim Arbeitgeber voraus
Zurechnung von Leasinggegenständen
Leitsatz
Eine gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfreie Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte liegt nicht vor, wenn die vom Arbeitgeber
geleasten und den Arbeitnehmern überlassenen Datenverarbeitungsgeräte nach den Grundsätzen zur Zurechnung von Leasinggegenständen
nicht dem Arbeitgeber, sondern den Arbeitnehmern zuzurechnen sind.