BFH Beschluss v. - VI B 317/00

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO— i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung —ZPO—).

Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse), hat zu Recht mit Bescheid vom die Kindergeldfestsetzung für die Tochter ab Januar 1998 aufgehoben, da die Tochter seit dem nicht mehr im Haushalt der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) lebt und der Vater des Kindes vorrangig Anspruch auf Kindergeld hat, weil er den überwiegenden Unterhalt leistet (§ 64 Abs. 3 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG—). Unter diesen Umständen war die Familienkasse gemäß § 70 Abs. 2 EStG verpflichtet, die Kindergeldfestsetzung aufzuheben. Daran ändert auch nichts der Einwand der Antragstellerin, sie habe bereits Ende 1997 die Familienkasse vom Auszug ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt; die Auszahlungen sind unverändert auf das Konto der Antragstellerin eingegangen.

Da aufgrund der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an die Antragstellerin weggefallen war, konnte die Familienkasse gemäß § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) das gezahlte Kindergeld zurückfordern (z.B. , BFH/NV 2001, 33). Die Familienkasse hat es zu Recht abgelehnt, von einer Rückforderung abzusehen. Auf den Wegfall der Bereicherung i.S. des § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen, da diese Vorschrift und auch deren Rechtsgedanke im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO 1977 keine Anwendung findet (, BFH/NV 2001, 1117). Der Verzicht auf Rückforderung im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der vorrangig Berechtigte bestätigt, dass an ihn das Kindergeld in voller Höhe von dem nicht mehr Berechtigten weitergeleitet wurde (, BFH/NV 1999, 1592). Die Familienkasse handelt regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie eine entsprechende Erklärung des vorrangig Berechtigten verlangt (, BFH/NV 2001, 1254). Eine entsprechende Erklärung wurde indes im Streitfall nicht gegenüber der Familienkasse abgegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAA-68579