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NWB Nr. 1 vom Seite 18

Abgrenzung von anschaffungsnahen Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand – ein Spannungsfeld

BFH entscheidet zugunsten der Vermieter

Dr. Katrin Dorn

Die [i]Ronig, Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen, Grundlagen NWB NAAAE-31472 Abgrenzung zwischen anschaffungsnahen Herstellungskosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und Erhaltungsaufwand ist für Eigentümer von Immobilien, die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, von entscheidender Bedeutung. Denn während der Erhaltungsaufwand sofort steuerlich wirksam berücksichtigt werden kann, wirken sich anschaffungsnahe Herstellungskosten, so wie Anschaffungs- und Herstellungskosten auch, lediglich im Rahmen der jährlichen Abschreibung des Gebäudes aus. Nicht verwunderlich ist, dass mit dieser Abgrenzung ein Spannungsfeld einhergeht und Einzelfragen der Anwendung der Sonderregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG immer wieder Gegenstand [i]BFH, Urteil v. 9.5.2017 - IX R 6/16 NWB HAAAG-58607 von finanzgerichtlichen Verfahren sind. In seiner am veröffentlichten Entscheidung hat der BFH nunmehr zugunsten von Vermietern entschieden, dass Kosten zur Beseitigung von nach der Anschaffung mutwillig durch Dritte herbeigeführten Substanzschäden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind und daher sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG berücksichtigt werden können. Der nachfolgende Beitrag zeigt die Grundsätze dieses Urteils v. - IX R 6/16 NWB HAAAG-58607 sowie die Prinzipien ...

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