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Darlehensverbindlichkeit mit steigendem Zinssatz
[i]Bolik/Max, Bilanzierung in Fällen besonderer Verzinsungsbestimmungen, StuB 8/2017 S. 299 NWB KAAAG-43306 Die Passivierung von Zinsverbindlichkeiten für Darlehen kann Schwierigkeiten bereiten, wenn das Darlehen keinen festen Zinssatz hat, sondern von vornherein ein steigender Zinssatz vereinbart ist. Hier stellt sich die Frage, ob am Bilanzstichtag die Besonderheit eines steigenden Zinssatzes in der Bilanz abgebildet werden muss.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Vereinbarung eines steigenden Zinssatzes
Die [i]Freie Vereinbarung eines Zinssatzes möglichHöhe und die Fälligkeit von Zinsen für einen Darlehensvertrag können nach § 488 BGB frei vereinbart werden. Dies gilt aber nur bis zur Grenze des § 138 BGB, der bei Sittenwidrigkeit oder Wucher die Nichtigkeit des Darlehensvertrags bestimmt.
Die Vertragspartner können daher statt eines festen Zinssatzes für die gesamte Darlehensdauer (sog. Zinsbindung) auch einen variablen Zinssatz vereinbaren, der sich an einem Leitzins orientiert. Möglich sind auch ein fallender oder steigender Zinssatz. So wäre es etwa möglich, bei einem zehnjährigen Darlehensvertrag einen Zinssatz von 1 % im ersten Jahr festzulegen, der sich bis zum zehnten Jahr auf 10 % steigert. Ebenso möglich wäre ein Zinssatz von 10 % im ersten Jahr, der sich bis zum zehnten Jahr...