BFH Beschluss v. - V B 81/00

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb bis zum Frühjahr 1994 ein Abbruchunternehmen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) änderte im Anschluss an eine Außenprüfung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) den Umsatzsteuerbescheid für 1994. Die Änderung beruht im Wesentlichen darauf, dass das FA Vorsteuerbeträge aus Rechnungen einer GmbH nicht mehr zum Abzug zuließ, weil die in der Rechnung bezeichnete GmbH die Leistungen nicht erbracht habe und der —tatsächlich— Leistende aus den Rechnungen nicht einwandfrei zu ermitteln sei.

Das Finanzgericht (FG) bestätigte im Ergebnis die Auffassung des FA. Selbst wenn die Klägerin —anders als möglicherweise deren Bauleiter, der Ehemann der Klägerin,— gutgläubig gewesen sei, hindere dies die Versagung des Vorsteuerabzuges nicht.

II. Die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung begehrt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordung —FGO— a.F.), hat keinen Erfolg.

Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach § 115 FGO in der Fassung vor dem (FGO a.F.) zu beurteilen; denn das angefochtene Urteil ist vor dem verkündet worden.

1. Die Klägerin meint, grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob ”der Staat im Rahmen des Einzugs der indirekten Steuern im Lichte des Art. 12 GG im Sinne der Überbürdung von Beweislast dem Privaten weitgehend wirtschaftliche Risiken der Täuschung überbürden darf oder aber insoweit unzulässig in die Gewerbefreiheit eingreift”.

Die Klägerin hat insoweit den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.; zu den Anforderungen vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom V B 46/86, BFH/NV 1987, 171; vom X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184 —ständige Rechtsprechung—).

Der Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) u.a. voraus, dass ein anderer Unternehmer entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt und die hierfür geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen hat.

Die Angaben in der Rechnung müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglichen (, BFH/NV 1994, 584, und vom V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205, jeweils m.N.). Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat. Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger trägt hierfür die Feststellungslast (, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620).

Insoweit ist die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage durch die Rechtsprechung geklärt. Ein weiterer Klärungsbedarf ergibt sich auch nicht aus der Rechtsansicht der Klägerin, dies bedeute einen unzulässigen Eingriff in die Gewerbefreiheit.

2. Die Klägerin meint weiter, grundsätzliche Bedeutung habe die Frage, ”ob nicht auch bereits im Anschluss an eine Festsetzung nach § 164 I AO, vergleichbar den Fällen des § 173 I Nr. 1 AO dem zuvor dem Steuerpflichtigen obliegende Feststellungslast bei verfassungskonformer Auslegung der Norm dem Finanzamt überbürdet werden muss”. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es jedoch nicht, lediglich eine Rechtsfrage zu formulieren mit der Behauptung, diese habe grundsätzliche Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 553 Nr. 4
LAAAA-68481