BFH Beschluss v. - V B 203/01

Gründe

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte gegen den Verfahrenseinstellungsbeschluss des wegen Umsatzsteuer 1993 und 1994 Beschwerde eingelegt. Der erwähnte Beschluss des FG ist nach der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FG half der Beschwerde nicht ab, weil die Wirksamkeit der Klagerücknahme nicht in Frage gestellt werde.

Nachdem die Geschäftsstelle des Senats den Kläger unterrichtet hatte, dass das Verfahren unter dem Aktenzeichen…geführt werde, teilte er in dem Schreiben vom mit, ein Rechtsmittel vor dem Bundesfinanzhof (BFH) sei nicht erhoben worden. Der Senat sah diese Erklärung als Rücknahme der beim FG eingelegten Beschwerde an und stellte das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom ein.

Nunmehr erhob der Kläger mit Schreiben vom ”Gegenvorstellung”. Zur Begründung legt er dar, der Senat habe über einen Antrag entschieden, der nicht gestellt worden sei.

Der Kläger beantragt, den Beschluss vom aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hat sich nicht geäußert.

2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

Nach § 62a FGO in der seit geltenden Fassung muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Gegenvorstellungen (vgl. zu Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs z.B. , BFH/NV 1999, 182). Da der Kläger nicht zu den in § 3 StBerG bezeichneten Personen gehört, fehlt ihm die Befugnis, vor dem BFH aufzutreten (, nicht veröffentlicht —n.v.—).

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschlüsse vom XI S 14/01, n.v.; vom X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

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AAAAA-68437