BFH Beschluss v. - IV S 2/02

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) mit Urteil vom abgewiesen. Dem waren ein Erörterungstermin und eine mündliche Verhandlung vorausgegangen, zu denen der Kläger nicht erschienen war. Das FG betrachtete die Klage insgesamt als unzulässig. Hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer ging es davon aus, dass für das Begehren des Klägers das Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich der Gewinnfeststellung hielt das FG das Klagebegehren für nicht ausreichend bezeichnet. Das Urteil konnte unter der in der Klageschrift genannten Anschrift (X-Straße) nicht zugestellt werden. Auch unter der daraufhin vom Landeseinwohneramt (LEA) genannten Anschrift (Y-Straße) war eine Zustellung nicht möglich. Auf eine weitere Anfrage teilte das LEA mit, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Das FG ordnete daraufhin mit Beschluss vom gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) die öffentliche Zustellung an. Die Benachrichtigung i.S. des § 15 Abs. 2 VwZG wurde am ausgehängt und am abgehängt.

Am erschien der Kläger beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG und erklärte u.a., dass er am zum ersten Mal von der Existenz des gegen ihn ergangenen ”Gerichtsbescheides” gehört habe. Die Entscheidung sei ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Berichterstatter hätte die neue Anschrift durch Rückfrage beim Bruder des Klägers, der seinerseits Kläger des Verfahrens…sei, erfahren können.

Am erschien der Kläger erneut beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG und erklärte:

”Ich beabsichtige unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats vom Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Im Hinblick darauf beantrage ich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Hierzu verweise ich auf die Erklärungsformulare im Verfahren zum Az. ...

Höchst vorsorglich und nur hilfsweise, lediglich um Beschwerdefristen nicht zu versäumen, lege ich hiermit persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Begründung bleibt einem Schriftsatz des mir beizuordnenden Rechtsbeistandes vorbehalten.”

Dieser Antrag ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozeßordnung —ZPO—).

1. Es kann dahinstehen, ob es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung schon deshalb fehlt, weil der Kläger den PKH-Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist —im Streitfall von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO)— gestellt hat (vgl. hierzu , BFH/NV 1986, 631 mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und , Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Insbesondere kann offen bleiben, ob die öffentliche Zustellung möglicherweise deshalb unwirksam war, weil sich dem FG weitere Ermittlungen nach der Anschrift des Klägers —etwa durch Nachfrage bei dessen Bruder— aufdrängen mussten (vgl. hierzu das , BFH/NV 1992, 81).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedenfalls in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob zur Begründung eines Antrags auf PKH zu einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine sonstige Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertretenen Antragsteller eine schlüssige Darlegung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde in zumindest laienhafter Form gefordert werden muss und kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23, mit Nachweisen). Jedenfalls muss der Antrag auf PKH erkennen lassen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Antragsteller das gegen ihn ergangene Urteil angreifen will (BFH-Beschlüsse vom III S 3/94, BFH/NV 1995, 255, und vom IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700).

Im Streitfall will der Antragsteller die Aufhebung des klageabweisenden FG-Urteils erreichen. Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, wäre das vom Antragsteller angestrebte Ziel allenfalls mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte diese jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar ist (vgl. hierzu , BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366). Es ist nicht ersichtlich, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde, noch, dass die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die für die klageabweisende Entscheidung des FG maßgeblichen Gründe sind eindeutig einzelfallbezogen. Der Kläger hatte nach Auffassung des FG den Umfang seines Klagebegehrens nicht hinreichend deutlich gemacht bzw. fehlte ihm das Rechtsschutzinteresse. Eine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage wird durch die Vorentscheidung demnach nicht aufgeworfen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, inwieweit das vom Kläger angestrebte Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts dienen könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1312 Nr. 10
HAAAA-68384