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NWB direkt Nr. 50 vom Seite 1369

Neuregelung der Beitragsfestsetzung für viele freiwillige GKV-Mitglieder

Gerald Eilts

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB JAAAG-63799 Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. (BGBl 2017 I S. 778) wird die Beitragsfestsetzung für viele freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geändert. Vom an werden die laufend zu zahlenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung grds. nur vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung der Beiträge erfolgt erst dann, wenn für das betreffende Kalenderjahr der Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) vorliegt.

Ausführlicher Beitrag s. .

Beitragseinstufung grds. unter Vorbehalt

[i]Betroffene EinkunftsartenDie Vorläufigkeit greift bei Einnahmearten, die typischerweise starken Schwankungen unterworfen sind und deren Höhe erst nachträglich über den ESt-Bescheid endgültig festgestellt wird. Explizit im Gesetz genannt sind in diesem Sinne das Arbeitseinkommen und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

[i]Keine Vorläufigkeit bei Einkünften oberhalb der BBGMitglieder, deren erklärte bzw. zuletzt nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, werden in das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht einbezogen. Sollten in diesen Fällen nac...

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