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Neuregelung der Beitragsfestsetzung für viele freiwillige GKV-Mitglieder
Beitragseinstufung ab Januar 2018 grds. unter Vorbehalt
Die hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Unternehmer bilden eine große Gruppe innerhalb der freiwillig versicherten GKV-Mitglieder. Die Regeln zur Beitragsberechnung für diesen Personenkreis sind dabei vielschichtig. Sie betreffen sowohl die Frage, welche Einnahmen zur Beitragsberechnung heranzuziehen sind, als auch die Frage, von welchem Zeitpunkt an Änderungen in den Verhältnissen zu berücksichtigen sind. Beim letztgenannten Punkt kommt es ab 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. (BGBl 2017 I S. 778) zu gravierenden Änderungen. Zur praktischen Umsetzung der Neuerungen hat die Fachkonferenz Beiträge des GKV-Spitzenverbandes Hinweise erarbeitet. Die wichtigsten Punkte hieraus sind im Folgenden zusammengefasst.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmende Einnahmen
Bei [i]BBG liegt ab dem 1.1.2018 bei mtl. 4.425 €Mitgliedern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Betrag i. H. der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) (§ 240 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i. V. mit Abs. 4 Satz 2 SGB V). Diese ...