Gründe
I. Der Antragsteller war in den Jahren 1990 bis 1997 als Unternehmer tätig. Im September 1996 stellte er den Antrag auf Erlass von festgesetzter Einkommensteuer 1994; hilfsweise beantragte er Stundung. Der Beklagte (das Finanzamt —FA—) wies den Antrag zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom hat der Antragsteller beantragt, ihm für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren und einen vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Im Ergebnis ist er der Ansicht, dass ”Phantasie-Prüfungsfeststellungen 08/97 in der Form unbekannter Änderungsbescheide 10/98 in vorgeblicher Unanfechtbarkeit” getroffen worden seien, ”während Einkünfte-Fehlerklärungen bei auch rückwirkendem Ereignis 08/96 gegenstandslos bleiben sollen; erwartbar sind Vollstreckungshandlungen zu voll unbegründeten Forderungen unbekannten Ausmaßes nach auch Kostenauferlegungen im Wege diverser Trennungen”.
II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Erfolgsaussicht der von dem Antragsteller beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die Frist für deren Einlegung bereits abgelaufen ist. Insoweit kann gemäß § 56 Abs. 1 FGO unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFH/NV 1997, 610).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aber nicht erfolgversprechend. Mit der Beschwerde kann die Zulassung der Revision nur erreicht werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Entscheidung des FG und dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergeben sich Anhaltspunkte, dass diese Voraussetzungen gegeben sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen; Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 142 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 1 Buchst. c i.V.m. § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 194
BFH/NV 2003 S. 194 Nr. 2
LAAAA-68027