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BFH 29.08.2017 VIII R 5/15, NWB 49/2017 S. 3694

Einkommensteuer | Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen mit abgeltend besteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Wege der Günstigerprüfung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Voraussetzung für die Verrechnung zwischen den dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterliegenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen und den dem Steuertarif des § 32a EStG unterliegenden Altverlusten aus Kapitalvermögen ist ein Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG. (2) Die Ungleichbehandlung der Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen gegenüber den Altverlusten i. S. des § 23 EStG a. F. verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Anmerkung:

Ohne Erfolg hat der Kläger geltend gemacht, vor 2009 entstandene Verluste aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG unmittelbar mit nach 2008 entstandenen, [i]Ronig, Kapitalvermögen, infoCenter NWB DAAAB-14243 der Abgeltungsbesteuerung unterliegenden Kapitaleinkünften zu verrechnen. Erforderlich dafür ist, dass die Besteuerung nach § 32d EStG zugunsten der Tarifbesteuerung „abgewählt“...

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