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Kapitalvermögen
I. Definition des Kapitalvermögens
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) gehörten bis zum VZ 2008 die Erträge aus der Überlassung des Kapitalstamms. Nicht zu den Einkünften gehörten bis dahin die Einnahmen aus der Rückzahlung des Kapitalstamms, womit Veräußerungsgewinne grundsätzlich nicht nach § 20 EStG anzusetzen waren. Ab dem VZ 2009 wird diese Unterscheidung aufgegeben. Vielmehr unterliegt sowohl der laufende Kapitalertrag als auch der Veräußerungsgewinn der Besteuerung nach § 20 EStG, wobei für die meisten bis 2008 erworbenen Wertpapiere ein Bestandsschutz gilt.
Bis zum VZ 2008 sind Kapitaleinkünfte wie alle anderen Einkünfte in den progressiven Steuertarif einzubeziehen. Ab 2009 gilt im Rahmen der Abgeltungsteuer regelmäßig ein fixer Steuertarif von 25 v.H. (§ 32d Abs. 1 EStG) und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grds. ausgeschlossen.
Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen größtenteils dem Kapitalertragsteuerabzug und müssen in diesem Falle einkommensteuerlich nicht mehr zwingend erklärt werden. Sofern Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind, werden sie dort erfasst (Subsidiaritätsprinzip). Abzugrenzen ist hier zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit. I.d.R. begründet auch ein umfangreicher Wertpapierhandel keinen Gewerbebetrieb. Der BFH stellt zur Annahme einer Gewerblichkeit auf die Berufsbilder des „Wertpapierhandelsunternehmens” und eines „Finanzunternehmens” i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesens (KWG) ab. Durch das Kontenabrufverfahren wurden die Ermittlungsmöglichkeiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erweitert und nach Einführung der Abgeltungsteuer wieder eingeschränkt.
Zu Rechtsfragen rund um Kapitaleinkünfte ergingen in jüngster Zeit mehrere Gerichtsentscheidungen.
Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sind nur bestimmte Kapitalerträge anzusetzen.
II. Einkunftserzielungsabsicht
Jede Kapitalanlage ist einzeln zu beurteilen.
Ein bescheidener Überschuss reicht aus.
Durch die Einbeziehung aller Veräußerungsvorgänge und den Ausschluss des Werbungskostenabzugs im Rahmen der Abgeltungsteuer wird in Jahren ab 2009 die Einkunftserzielungsabsicht regelmäßig vorliegen. Der BFH geht von einer (widerlegbaren) Vermutung der Einkunftserzielungsabsicht aus.
III. Tatbestände des § 20 Abs. 1 EStG
1. Gewinnausschüttungen
Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer AG, GmbH oder Genossenschaft sowie aus bestimmten Genussrechten gehören zu den Einnahmen aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (s.a. Stichwort Gewinnausschüttung). Nicht steuerpflichtig sind Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagenkonto.
2. Investmenterträge
Seit dem Jahr 2018 gehören Erträge aus Investmentfonds zu den Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Bis dahin wurden diese über einen Verweis im InvStG den Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 EStG zugewiesen.
3. Stille Beteiligung
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG betrifft:
nur die stille Beteiligung an einem Handelsgewerbe.
Aus der Beteiligung an anderen Unternehmen erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, diese Unterscheidung ist wichtig für die Kapitalertragsteuer.
nur die typisch stille Beteiligung und Unterbeteiligung.
Die atypisch stille Beteiligung ist eine Mitunternehmerschaft.
Auch Scheinrenditen müssen ggf. versteuert werden (Hinweis auf VII.). Die Einordnung der Einkünfte in eine Einkunftsart (§§ 15, 20 oder 23 EStG) aus einem vom Anleger nicht erkannten Schneeballsystem richtet sich danach, wie sich die Einkunftsquelle aus seiner Sicht darstellt.
Der Verlustanteil eines stillen Gesellschafters gehört bis 2008 zu den Werbungskosten, wenn er
im Jahresabschluss festgestellt (bzw. vom FA geschätzt) und
von der Kapitaleinlage abgebucht worden ist.
Auch ab 2009 können die Verluste berücksichtigt werden.
Beachte die Besonderheiten bei Verträge zwischen Angehörigen, siehe dazu .
Folgende Gewinnbeteiligung gilt als angemessen:
25 v.H. (bzw. 35 v.H. wenn auch Verlustbeteiligung) bei Erwerb aus eigenen Mitteln
12 v.H. (bzw. 15 v.H. wenn auch Verlustbeteiligung) bei Schenkung der Beteiligung
Erträge aus stillen Beteiligungen unterliegen in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht der 25%igen Abgeltungsteuer, sondern der tariflichen Einkommensteuer.