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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 1613/14 EFG 2018 S. 106 Nr. 2

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a)

Pensionszahlungen der NATO Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Leitsatz

Pensionszahlungen der NATO sind nicht als Leibrenten, sondern als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu besteuern.

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge ("staff members contribution") zu den Versorgungsausgaben der NATO fließen nicht als Arbeitslohn zu. Nach dem seit Juli 1974 geltenden Pensionssystem der NATO sollten die späteren Ruhegehälter aus dem laufenden Haushalt der Organisation gezahlt werden. Mit dem Lohneinbehalt ist ein eigenständiger Rechtsanspruch des Bediensteten gegen einen als Träger der Versorgungsleistungen auftretenden Dritten nicht verbunden. Über eine rechtlich von der Organisation getrennte Versorgungseinrichtung verfügt die NATO nicht; der Träger der Versorgungsleistungen ist im Wesentlichen identisch mit der Anstellungsbehörde des Bediensteten. Unerheblich ist, inwieweit die Versorgungsbeiträge im Haushaltsplan der NATO vom übrigen Vermögen der Organisation getrennt ausgewiesen und den einzelnen Mitarbeitern als ihnen zustehender Anteil am Kapitalstock gutgeschrieben werden.

Entscheidend ist nur, dass die Aufnahme der Beträge in den Haushaltsplan der NATO weder eine Gutschrift zugunsten des Bediensteten in der Weise bewirkt, dass er als Berechtigter über diesen Teil des Arbeitslohns aus eigenem Recht verfügen kann. Auch wenn der Bedienstete durch die reduzierte Auszahlung seines Gehaltes belastet ist, führt dies jedoch nicht zum Zufluss des einbehaltenen Gehaltsanteils im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die Einbehaltung der "staff members contribution" stellt vielmehr eine Gehaltskürzung durch die NATO dar, nicht jedoch eine Gehaltsverwendung durch den Bediensteten. Beruhen die Versorgungsbezüge deshalb nach dem Pensionssystem der NATO nicht auf eigenen Beitragsleistungen des bezugsberechtigten ehemaligen Bediensteten, so sind sie in vollem Umfang als Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar und nicht steuerbefreit.

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beiträge werden durch die volle Besteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch nicht in verfassungswidriger Weise doppelt mit Einkommensteuer belastet. Eine Doppelbesteuerung des Ruhegehaltes durch Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wäre nur dann gegeben, wenn frühere Beiträge des Bediensteten zum Pensionssystem der NATO bereits der Einkommensteuer unterlegen hätten. Die Lohnzahlungen während der aktiven Zeit bei der NATO sind aber nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der aufgrund des Nord-Atlantik-Vertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (vgl. BGBl II 1969, 200 ff.) von der deutschen Einkommensteuer befreit, so dass die Besteuerung der Pensionsleistungen erstmalig erfolgt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 106 Nr. 2
SAAAG-63287

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.04.2016 - 2 K 1613/14

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