BFH Beschluss v. - XI B 20/01

Gründe

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Nach ständiger Rechtsprechung hat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. eine Sache grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt (, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924); es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (, BFHE 163, 495, BStBl II 1991, 465). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein. Klärungsfähig ist die Rechtsfrage dann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der betreffenden Rechtsfrage abhängt.

Die bezeichnete Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits geklärt ist (vgl. , BFH/NV 1997, 585; vom IV R 25/00, BFHE 193, 52, BStBl II 2001, 112; , BFH/NV 2001, 1282; 1 C 24.97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 382). Danach erfordert eine ordnungsgemäße Klageerhebung regelmäßig die Bezeichnung des Klägers unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift.

3. Mit der Rüge, dass das Finanzgericht (FG) sich nicht mit der Erkenntnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt), eine Zustellung an die angegebene Adresse sei nicht möglich, habe zufrieden geben dürfen, macht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) geltend. Die Rüge ist nicht in der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. gebotenen Form erhoben. Der Kläger hätte vortragen müssen, aus welchem Grund sich dem FG weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, warum er selbst in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt und keine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gerügt hat.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1044 Nr. 8
RAAAA-67951