Online-Nachricht - Dienstag, 21.11.2017

Einkommensteuer | Rückstellung für Aufbewahrung von Mandantendaten (FG)

Trägt eine Steuerberatungsgesellschaft ohne eine zivilrechtliche Verpflichtung freiwillig die Kosten einer zehnjährigen Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum, so ist sie insoweit nicht zur Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten berechtigt (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. In ihrer Bilanz stellte sie eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen ein, die sich aus einer Rückstellung für Kosten im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der eigenen Buchführungsunterlagen sowie aus einer Rückstellung für die Kosten für die 10-jährige Aufbewahrung der Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum zusammensetzte. Insoweit die Rückstellung auf der Aufbewahrung der Mandantendaten beruhte, erkannte das FA die Rückstellung nicht an. Es fehle an der erforderlichen Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, diese ergebe sich auch nicht aus § 66 Abs. 1 StBerG.

Hierzu führte das FG Thüringen u.a. weiter aus:

  • Es sind weder die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung aus einer öffentlich-rechtlichen noch aus einer zivilrechtlichen Verpflichtung heraus erfüllt.

  • Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf § 66 Abs. 1 StBerG berufen, wonach ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Auftrags die Handakten aufzubewahren hat. Denn die gesetzliche Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die hier streitigen Mandantendaten, da diese nicht mit den in der Handakte aufzubewahrenden Daten identisch sind.

  • Außerdem tritt die Verpflichtung aus § 66 Abs. 1 StBerG erst mit Beendigung des Mandatsverhältnisses ein. In diesen Fällen hat die Klägerin aber offensichtlich ihre Aufbewahrungspflicht bezüglich der streitigen Mandantendaten beendet.

  • Auch eine zivilrechtliche Verpflichtung besteht hier nicht, da eine entsprechende ausdrückliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der Mandantendaten in den mündlich mit den Mandanten geschlossenen Beratungsverträgen nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Außerdem hatte die Klägerin die Möglichkeit sich der Verpflichtung zur 10-jährigen Aufbewahrung im Falle der Mandatsbeendigung zu entziehen.

Hinweis:

Das FG schließt sich damit dem an, in dem das FG Köln die Bildung von Rückstellungen für Handakten abgelehnt hatte.
Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. I R 6/17 anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB HAAAG-62822