BFH Beschluss v. - XI B 165/01

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO).

Das Urteil wurde dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am zugestellt. Die Begründungsfrist lief am ab (§ 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 der ZivilprozessordnungZPO— i.V.m. § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —BGB—), ohne dass der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde begründet hat. Die nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO mögliche Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hat der Kläger erst mit einem am eingegangenen Schreiben und damit verspätet beantragt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht; die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist keine gesetzliche Frist i.S. des § 56 Abs. 1 FGO (, BStBl II 1987, 264).

Die mit Schreiben vom beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist ist nicht zu gewähren. In dem Schreiben führt der Prozessbevollmächtigte zur Begründung aus, er habe als öffentlich bestellter Sachverständiger am Montag dem ein in diesem Umfang bei ihm sonst nicht übliches Gutachten vorlegen müssen. Wegen der vorherigen Krankheit (vom 28. Oktober bis 4. November) habe er sich gerade zur Zeit des Fristablaufs für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit der Fertigstellung des Gutachtens befassen müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erkrankung des Prozessvertreters eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Anm. 20 Stichwort ”Krankheit”). Nachdem das Hindernis jedenfalls mit Ablauf des entfallen war, hätte der Prozessvertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung bis Montag den stellen und die versäumte Rechtshandlung nachholen müssen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO). Selbst wenn man das Schreiben vom , das die Verlängerung der Begründungsfrist zum Gegenstand hatte, gleichzeitig auch als Antrag auf Wiedereinsetzung hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist ansehen würde, fehlte es an der rechtzeitigen Nachholung der Begründung selbst (vgl. Gräber/ Koch, a.a.O., § 56 Anm. 46 f.). Diese erfolgte erst im Schreiben vom .

Dass der Prozessbevollmächtigte auch an der rechtzeitigen Nachholung der Begründung bis zum unverschuldet verhindert war, ist in dem Schreiben vom nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung ohne nähere Angaben hierzu (Umfang des Gutachtens, Zeitbedarf, Termindruck) genügt insoweit jedenfalls nicht (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 56 Anm. 20 Stichwort ”Arbeitsüberlastung”, Anm. 36 und 42).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1480 Nr. 11
BAAAA-67939