BFH Beschluss v. - VIII B 120/10

Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist

Gesetze: FGO § 56, FGO § 116 Abs. 3 Satz 4

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Das Urteil des Finanzgerichts ist der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) am (per Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten) zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am rechtzeitig Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) erhoben. Die Beschwerdebegründung ging am bei dem BFH ein.

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig begründet worden ist. Die gesetzliche Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate nach der Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—); sie lief am Montag, den ab. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat hatte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt, sondern erst mit Schriftsatz vom .

3 1. Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO kommt nach der Rechtsprechung des BFH nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine gesetzliche Frist handelt (vgl. Beschluss des Großen Senats des , BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; , BFH/NV 2002, 1480). Es ist deshalb insoweit unerheblich, ob die Klägerin, wie sie unter Glaubhaftmachung vorträgt, ohne Verschulden verhindert war, rechtzeitig den Antrag auf Fristverlängerung bei Gericht anzubringen.

4 2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) kann der Klägerin ebenfalls nicht gewährt werden, weil sie keine Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht hat, aus denen sich ergibt, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Dass die Klägerin wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre ihres Verfahrensbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist rechtzeitig an das Gericht zu übermitteln, genügt insofern nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 1524 Nr. 9
AAAAD-86731