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Aufzeichnungen bei Verwendung einer offenen Ladenkasse und Zulässigkeit einer Quantilsschätzung bei Zeitreihenvergleichen
Anmerkungen zum
Erneut hat sich der X. Senat des BFH zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung und der Zulässigkeit von Schätzmethoden geäußert. Durch Beschluss vom zu einer Beschwerde im AdV-Verfahren sind die Anforderungen an die Aufzeichnung bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung unter Verwendung offener Ladenkassen präzisiert und auch auf Klein-Dienstleister erweitert worden. Gleichzeitig wurden die Grenzen der Anwendung des Zeitreihenvergleichs durch Vornahme einer Quantilsschätzung zur Begründung der Schätzungshöhe aufgezeigt.
Welche Aufzeichnungspflichten hat der Einnahmen-Überschussrechner mit offener Ladenkasse?
Sind nur Einzelhändler von der Einzelaufzeichnungspflicht befreit gewesen?
Was sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Quantilsschätzung beim Zeitreihenvergleich?
I. Einleitung
[i]Herrfurth, Kassensicherungsverordnung verabschiedet, StuB 17/2017 S. 649 NWB WAAAG-55903 Scholz, Offene Ladenkasse und EÜR, KSR 9/2017 S. 10 NWB NAAAG-54840 Nöcker, Quantile in der BFH-Rechtsprechung, NWB 40/2017 S. 3050 NWB MAAAG-57561 Bahlburg, Wenn der Betriebsprüfer dreimal schätzt!, StuB 22/2015 S. 851 NWB WAAAF-08378 Hülshoff/Wied, Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften, NWB 28/2017 S. 2094 NWB BAAAG-48821 Die Steuerausfälle im Milliardenbereich in den bargeldintensiven Bereichen der Wirtschaft, sowohl beim Einsatz offener Ladenkassen als auch durch den flächendeckenden Einsa...