BFH Beschluss v. - XI B 57/17

Fortbildung zur „Führungskraft Handel“ nicht mehr Teil der Erstausbildung

Leitsatz

NV: Eine Fortbildung zur „Führungskraft Handel“ ist nicht mehr Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn zwischen dem angeblichen vorherigen Ausbildungsabschnitt und der Fortbildung ein Zeitraum von zwei Jahren liegt.

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Mutter des im Jahr 1993 geborenen Sohnes S.

2 S absolvierte von 2009 bis zum eine Ausbildung zum Kaufmann für Einzelhandel.

3 Von Oktober 2012 bis September 2013 nahm er mit Erfolg an dem Junioren-Aufstiegsprogramm des X-e.V. teil.

4 S war danach als stellvertretender Marktleiter bei E tätig. In einem Ergänzungsvertrag zum Arbeitsvertrag (Fortbildungsvertrag) über die Teilnahme am Programm „Führungskraft Handel“ zwischen E und S unter Beteiligung des X-e.V. vom vereinbarten die Beteiligten mit Wirkung zum , dass S daran zum Zwecke der Fortbildung teilnimmt.

5 Mit Bescheid vom lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für S ab Oktober 2015 ab. Der Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, S sei als in Ausbildung befindliches Kind zu berücksichtigen, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom ).

6 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es führte in seinem Urteil, das der Klägerin am zugestellt worden ist, aus, eine Berücksichtigung des S scheide aus, weil es sich bei der Fortbildung „Führungskraft Handel“ um eine Zweitausbildung handele und S während der Zweitausbildung mehr als 20 Stunden in der Woche arbeite. Die Erstausbildung sei mit dem Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann für Einzelhandel im Juni 2012 abgeschlossen gewesen. Sowohl Teilnahme am Junioren-Aufstiegsprogramm als auch die Teilnahme an der Fortbildung „Führungskraft Handel“ führe nicht zu einem Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. S erreiche mit der erfolgreichen Teilnahme keinen weiteren, höher qualifizierten Abschluss. Es handele sich um eine typische innerbetriebliche Fortbildung. Daneben übe S eine Erwerbstätigkeit als stellvertretender Marktleiter aus. Es verbleibe eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden.

7 Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, deren Begründung von den Prozessbevollmächtigten am abgesandt worden ist, aber beim Bundesfinanzhof (BFH) erst am eingegangen ist, macht die Klägerin geltend, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gründe

II.

8 Die Beschwerde ist bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

9 1. Zwar ist der Klägerin wegen überlanger Postlaufzeit (vgl. dazu , BVerfGE 62, 334, Rz 10; , Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 140, Rz 7; , BFH/NV 2014, 1372, Rz 11; vom IX R 19/16, BFH/NV 2017, 885, Rz 22 ff.) Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen hierfür hat die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht.

10 2. Die Rechtssache hat aber keine grundsätzliche Bedeutung.

11 a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom XI B 37/14, BFH/NV 2014, 1779, Rz 9; vom III B 132/15, BFH/NV 2016, 1449, Rz 8).

12 b) Dabei ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen, ob der BFH in einem späteren Revisionsverfahren an eine Würdigung durch ein FG gebunden ist, weil diese aufgrund der tatsächlichen Feststellungen möglich ist und weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze verstößt (vgl. z.B. , BFH/NV 2014, 1780, Rz 22, m.w.N.). Führen die nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG unabhängig von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zu dem vom FG vertretenen Ergebnis, ist diese mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärbar (vgl. z.B. , BFH/NV 2015, 534, Rz 20).

13 c) Die Klägerin macht geltend, klärungsbedürftig sei der weite Ausbildungsbegriff der Rechtsprechung des BFH und deren Anwendung auch auf betriebsinterne Fortbildungen. Vor dem Hintergrund, dass die Berufsausbildung des S erst mit der Fortbildung zur „Führungskraft Handel“ abgeschlossen sei, müsse der weite Ausbildungsbegriff gelten.

14 d) Jedoch ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein muss (vgl. , BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz 25) was aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs folge (vgl. , BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 15). Der Berufsausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist also nicht identisch.

15 e) Ferner ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum Verbrauch der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, darauf abzustellen ist, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 25; vom V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 20; vom XI R 1/14, BFH/NV 2015, 1378, Rz 26; in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 16; in BFHE 255, 202, BStBl II 2017, 278, Rz 26). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Setzt der zweite Ausbildungsabschnitt eine Berufstätigkeit voraus oder nimmt das Kind vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient, liegt regelmäßig mangels notwendigen engen Zusammenhangs keine einheitliche Erstausbildung vor (vgl. , BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).

16 f) Ebenso geklärt ist, dass die Prüfung, ob eine Erst- oder Zweitausbildung vorliegt, grundsätzlich dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166, Rz 17) und der BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 15; vom V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554, Rz 22 f.).

17 g) Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG in seinem Urteil ausgegangen und hat angenommen, die Ausbildung des S sei bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann für Einzelhandel im Juni 2012 abgeschlossen gewesen. An diese tatsächliche Würdigung des FG, die aufgrund der vom FG festgestellten Tatsachen möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt, wäre der Senat in einem gedachten Revisionsverfahren gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Dafür, dass die Würdigung nicht nur möglich, sondern zutreffend ist, spricht u.a., dass die mindestens zweijährige Berufstätigkeit des S (von Oktober 2013 bis September 2015) gegen einen engen zeitlichen Zusammenhang spricht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615).

18 h) Die Auffassung des FG steht im Übrigen auch mit der Rechtsprechung des BFH in Einklang, dass ein Kind, das innerhalb eines bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses an von seinem Arbeitgeber oder Dienstherrn angebotenen, verwendungsbezogenen Lehrgängen teilnimmt, nur dann i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für einen Beruf ausgebildet wird, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbildungscharakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen, d.h. der Erwerbscharakter, im Vordergrund des Arbeits- oder Dienstverhältnisses steht (vgl. , BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913). S war neben der Fortbildung stellvertretender Marktleiter. Er erhielt nach den vom FG in Bezug genommenen Verträgen von seinem Arbeitgeber eine monatliche Vergütung von über 2.000 € (brutto). Dies spricht dafür, dass der Erwerbscharakter des Arbeitsverhältnisses überwiegt.

19 3. Die von der Klägerin daneben geltend gemachte Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt; denn die Klägerin hat nicht —was erforderlich gewesen wäre (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 19; vom XI B 13/17, BFH/NV 2017, 1198, Rz 16)— tragende abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung (, BFH/NV 2010, 1262; in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152; Beschluss des , Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2010, 1794) andererseits derart gegenüber gestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird. Das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1262 und der Beschluss des Thüringer FG in EFG 2010, 1794 betreffen außerdem eine andere Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob eine Fortbildung eine Berufsausbildung ist. Dies hat das FG auf Seite 4 und 5 des Urteils für die Fortbildung „Führungskraft Handel“ implizit bejaht, indem es angenommen hat, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht als Kind zu berücksichtigen, weil eine schädliche Erwerbstätigkeit des S mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit über 20 Stunden vorliege, was voraussetzt, dass es sich an sich um ein nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähiges Kind (hier: in Berufsausbildung) handelt.

20 4. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

21 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2017:B.290817.XIB57.17.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2018 S. 22 Nr. 1
VAAAG-62061