Online-Nachricht - Dienstag, 14.11.2017

Einkommensteuer | Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste (FG)

Deutschland ist nicht verpflichtet, finale ausländische Betriebsstättenverluste bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen, wenn im DBA mit dem Betriebsstättenstaat die Freistellung der ausländischen Betriebsstätteneinkünfte vereinbart ist (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb einen Anteil einer österreichischen KG. Es fielen jedoch nur Verluste an, sodass sie die Beteiligung veräußerte. Die Klägerin beantragte, die ausländischen Verluste zu berücksichtigen, da diese ausnahmsweise zur Wahrung der Niederlassungsfreiheit im Rahmen der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen seien. Es handle sich um sog. finale Verluste, die in Zukunft im Betriebsstättenstaat nicht berücksichtigt werden könnten.

Hierzu führte das FG Münster u.a. weiter aus:

  • Die Niederlassungsfreiheit erfordert es grundsätzlich, dass die in einem Mitgliedsstaat erlittenen sog. finalen Verluste in Deutschland ausnahmsweise abzugsfähig sind, wenn deren Nutzung im Betriebsstättenstaat unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

  • Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

  • Betriebsstätten, die in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedsstaat belegen sind, befinden sich in Bezug auf Maßnahmen dieses Mitgliedsstaats, die zur Vermeidung oder Abschwächung einer Doppelbesteuerung der Gewinne einer gebietsansässigen Gesellschaft dienen, grundsätzlich nicht in einer mit der Situation gebietsansässiger Betriebsstätten vergleichbaren Situation.

  • Im Falle einer Freistellungsbetriebsstätte besteht also keine unionsrechtliche Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Berücksichtigung von finalen Verlusten.

Hinweis:

Das ebenfalls entschieden, dass finale Betriebsstättenverluste nicht abziehbar sind, wenn mit dem Betriebsstättenstaat die Freistellung vereinbart wurde (hier: DBA Niederlande).

Quelle: FG Münster, Urteil v. 28.03.2017 - 12 K 3545/14 G, F; NWB Datenbank (Ls)

Fundstelle(n):
NWB IAAAG-61867