BAG Urteil v. - 5 AZR 317/16

Gesetzlicher Mindestlohn - Leistungszulage

Gesetze: § 1 Abs 1 MiLoG, § 362 Abs 1 BGB, § 3 MiLoG

Instanzenzug: ArbG Herford Az: 1 Ca 551/15 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 16 Sa 1627/15 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

2Die Klägerin ist bei der Beklagten, die elektronische Baugruppen entwickelt und produziert, als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Die Beklagte zahlt der Klägerin einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 Euro brutto/Stunde und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl der pro Stunde montierten Teile abhängig ist. Sie hat zuletzt maximal 37 % des Grundstundenlohns betragen.

3Von Januar bis Mai 2015 vergütete die Beklagte alle abgerechneten Stunden mit 8,52 Euro brutto.

4Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin, soweit in die Revisionsinstanz gelangt, Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn für die Monate Januar bis Mai 2015 geltend gemacht. Die iHv. 2,30 Euro brutto je Stunde gezahlte Leistungszulage sei auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht anrechenbar. Mit ihr werde eine zusätzliche Leistung honoriert, während der Mindestlohn nur eine „Normalleistung“ von 100 % abgelte.

5Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

6Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

7Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Gründe

8Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG auf Zahlung weiterer 2,28 Euro brutto je Stunde.

9I. Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn ist mit Zahlung des Gesamtstundenlohns von 8,52 Euro brutto durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

101. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch ( - Rn. 22 mwN, BAGE 155, 202).

112. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit - im Streitzeitraum - 8,50 Euro ergibt ( - Rn. 17, BAGE 157, 356). Es gilt ein umfassender Entgeltbegriff, so dass alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet sind, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen ( - Rn. 32, BAGE 155, 202).

123. Danach kommt auch der von der Beklagten gezahlten Leistungszulage Erfüllungswirkung zu.

13a) Das Mindestlohngesetz macht den Anspruch nicht von den mit der Arbeitsleistung verbundenen Erfolgen abhängig ( - Rn. 30, BAGE 155, 202). Entgegen der Ansicht der Klägerin gebietet die Entstehungsgeschichte des Mindestlohngesetzes kein anderes Verständnis. Der Begriff der „Normalleistung“ hat keinen Eingang in den Wortlaut des Mindestlohngesetzes gefunden (so bereits  - Rn. 21, BAGE 157, 356).

14b) Die Leistungszulage ist eine im Synallagma stehende Geldleistung der Beklagten. Mit ihrer Zahlung honoriert die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegt die Leistungszulage nicht.

154. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, bei Multiplikation der in den streitgegenständlichen Monaten jeweils tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit 8,50 Euro brutto (vgl.  - Rn. 26, BAGE 155, 202) ergebe sich ein höherer Betrag als der von der Beklagten gezahlte.

16II. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2017:060917.U.5AZR317.16.0

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 2739 Nr. 46
DB 2017 S. 2812 Nr. 47
DStR 2018 S. 8 Nr. 1
NJW 2017 S. 3613 Nr. 49
ZIP 2018 S. 701 Nr. 14
VAAAG-61815