Online-Nachricht - Freitag, 10.11.2017

Verwaltungsrecht | Zur Unterkunftspauschale i.S. des BAföG (BVerwG)

Auszubildende, die einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt, wohnen nicht im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) „bei den Eltern“, sodass ihnen deshalb der höhere Unterkunftsbedarf zusteht ( 5 C 11.16)

Sachverhalt: Die Klägerin, die als Studentin Ausbildungsförderung erhält, streitet mit dem beklagten Studierendenwerk darüber, ob ihr der höhere Unterkunftsbedarf zusteht, der daran geknüpft ist, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt. Diese erhöhte Unterkunftspauschale betrug im streitigen Zeitraum 224 € monatlich (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG). Demgegenüber belief sich die monatliche Unterkunftspauschale für einen Auszubildenden, der „bei seinen Eltern wohnt“ im damaligen Zeitraum auf lediglich 49 € (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG).

Nachdem der Mutter der Klägerin die Wohnung gekündigt worden war, nahm die Klägerin sie in ihre Wohnung auf. Daraufhin kürzte der Beklagte die der Klägerin gewährte Ausbildungsförderung und billigte dieser ab dem Einzug der Mutter in die Wohnung lediglich den geringeren Unterhaltsbedarf für bei den Eltern wohnende Auszubildende zu.

Hierzu führte das BVerwG u.a. weiter aus:

  • Grundsätzlich liegt ein Wohnen „bei den Eltern“ i.S. des BAföG bereits vor, wenn Auszubildende in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt.

  • Dies gilt jedoch nicht, wenn Auszubildende einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich diese Aufnahme als Unterstützung des Elternteils darstellt.

  • Das ist anzunehmen, wenn der Elternteil von existenzsichernden Sozialleistungen abhängig ist und vom Auszubildenden in dessen Wohnung aufgenommen wird, weil er anderweitig nicht mehr über eigenen Wohnraum verfügt.

  • In einer solchen Konstellation spricht schon das Wortlautverständnis in gewichtiger Weise dafür, dass nicht der Auszubildende „bei dem Elternteil“ wohnt, sondern der Elternteil „bei dem Auszubildenden“.

  • Auch die Zwecke der Kostenersparnis und Unterstützung durch den Elternteil, welche die Zubilligung der geringeren Unterkunftspauschale typisierend rechtfertigen, kommen in dieser Fallgestaltung nicht zum Tragen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 76/2017 v. 08.11.2017 (Ls)

Fundstelle(n):
NWB UAAAG-61688