IFRS 16 B50

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Dieser Anhang ist integraler Bestandteil des Standards. Er beschreibt die Anwendung der Paragraphen 1–103 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.

Angaben des Leasingnehmers (Paragraph 59)

B50

Zusätzliche Informationen zu Verlängerungsoptionen und Kündigungsoptionen, die unter gewissen Umständen zur Erreichung des in Paragraph 51 für die Angabepflichten festgelegten Ziels erforderlich sein können, sind beispielsweise Informationen, die es den Abschlussadressaten ermöglichen,

(a)

zu verstehen, weshalb und in welchem Umfang der Leasingnehmer Verlängerungsoptionen bzw. Kündigungsoptionen vorsieht,

(b)

das Verhältnis zwischen Leasingzahlungen für optionale Zeiträume und Leasingzahlungen einzuschätzen,

(c)

den Umfang der nicht in die Bewertung von Leasingverbindlichkeiten einbezogenen Optionen zu beurteilen und

(d)

sonstige operative und finanzielle Auswirkungen dieser Optionen einzuschätzen.

Fundstelle(n):
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TAAAG-61632