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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 3825/14 EFG 2017 S. 1880 Nr. 23

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 17 Abs. 1 S. 1, AO § 42 Abs. 1

Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber als eigenständige Erwerbsgrundlage

Veranlassungszusammenhang

kein Gestaltungsmissbrauch bei Ehegatten, deren GmbH-Anteile nur zusammengenommen die Schwelle des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG überschreiten

Leitsatz

1. Beteiligt sich ein Arbeitnehmer kapitalmäßig an seinem Arbeitgeber, kann die Beteiligung eigenständige Erwerbsgrundlage sein, so dass die damit in Zusammenhang stehenden Erwerbseinnahmen und Erwerbsaufwendungen in keinem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis stehen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des EStG (§§ 17, 20 Abs. 2, 23) in Betracht.

2. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht steuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist aufgrund einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3. Ein Veranlassungszusammenhang kann nur dann bejaht werden, wenn der Arbeitnehmer, dem eine Kapitalbeteiligung an dem Unternehmen seines Arbeitgebers eingeräumt worden ist, einen Vorteil erhält, den ein fremder Dritter nicht erhalten hätte, er also die Beteiligung entweder verbilligt erwerben kann, aus dieser eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erhält oder einen nicht marktüblichen, erhöhten Veräußerungserlös erzielt.

4. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht schon deshalb vor, weil Ehegatten jeweils eigenständig Geschäftsanteile einer GmbH halten, die zwar zusammengenommen die 1%-Grenze des § 17 Abs. 1 S. 1 EStG übersteigen, jeder Anteil für sich aber unter dieser Grenze bleibt.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 29
EFG 2017 S. 1880 Nr. 23
ErbStB 2018 S. 9 Nr. 1
GmbH-StB 2018 S. 24 Nr. 1
UAAAG-61208

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.05.2017 - 5 K 3825/14

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