Online-Nachricht - Freitag, 27.10.2017

Lohnsteuer | U.a. zum steuerfreien Aufladen von E-Bikes (BMF)

Das BMF hat sein angepasst. Danach ist nun auch das steuerfreie Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, im Betrieb des Arbeitgebers möglich ().

Hintergrund: Nach § 3 Nr. 46 EStG sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung steuerfrei. Die Befreiung betraf bisher lediglich das Aufladen von E-Bikes, die als Kfz einzuordnen sind.

Das BMF hat Rdnr. 10 seines wie folgt angepasst:

  • Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z.B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).

  • Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des AktG) nicht zum Arbeitslohn;

  • Rdnr. 32 (Anwendung des bis ) ist hier nicht anzuwenden.

Darüber hinaus hat das BMF nach Rdnr. 19 folgende Rdnr. 19a eingefügt:

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom bis zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  1. mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    20 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
    10 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8

  2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    50 € für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und
    25 € für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Hinweis:

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAG-60658