BMF - IV C 5 - S 2334/14/10002-06 BStBl 2017 I S. 1439

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; (BStBl 2016 I S. 1446) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (a. a. O.) zur Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom (BGBl 2016 I S. 2498, BStBl 2016 I S. 1211) wie folgt geändert:

Rdnr. 10 wird wie folgt gefasst (Änderung ist durch Fettschrift hervorgehoben):

10

Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 32 ist hier nicht anzuwenden.

Nach Rdnr. 19 wird folgende Rdnr. 19a eingefügt:

19a

Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom bis zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

  1. mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    20 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und

    10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8

  2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    50 Euro für Elektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 6 und

    25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge i. S. d. Rdnr. 8.

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV C 5 - S 2334/14/10002-06


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1439
DB 2017 S. 2639 Nr. 45
DStR 2017 S. 2495 Nr. 46
DStR 2017 S. 8 Nr. 45
EStB 2017 S. 479 Nr. 12
FR 2018 S. 385 Nr. 8
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 12
KAAAG-60851