BMF - IV C 2 - S 2701/10/10002 BStBl 2017 I S. 1437

Steuerliche Folgen der Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2014 I S. 111) wie folgt geändert:

Tz. 06 wird wie folgt gefasst:

„Zur Vertretung der im Inland entstandenen Restgesellschaft im Rechtsverkehr sind die Organe der im Ausland untergegangenen Gesellschaft nicht mehr befugt, weil mit dem Erlöschen der Gesellschaft die Funktion der Organe und infolgedessen auch deren Vertretungsmacht endete (). Das Finanzamt kann jedoch gegenüber der im Ausland gelöschten Limited, deren Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister angemeldet und eingetragen ist, wirksam Steuerbescheide erlassen und diese auch an eine weiterhin im Handelsregister eingetragene Person, die aufgrund der Eintragung als für Willenserklärungen und Zustellungen an die Limited empfangsberechtigt gilt, bekannt geben, es sei denn, dem Finanzamt ist bekannt, dass die Empfangsberechtigung bereits erloschen ist (§ 15 i. V. mit § 13e Absatz 2 Sätze 4 und 5 HGB). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist in geeigneten Fällen für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden entsprechend § 273 Absatz 4 Satz 1 AktG ein Nachtragsliquidator zu bestellen.”

BMF v. - IV C 2 - S 2701/10/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2017 I Seite 1437
BB 2017 S. 2645 Nr. 45
DB 2017 S. 2517 Nr. 43
DStR 2017 S. 2338 Nr. 43
DStZ 2017 S. 858 Nr. 23
GmbH-StB 2017 S. 380 Nr. 12
GmbHR 2017 S. 1352 Nr. 24
Ubg 2017 S. 661 Nr. 11
GAAAG-60378