Reisekosten
3. Aufl. 2017
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H. Bewirtungskosten bei der Einkommen- und Lohnsteuer
I. Grundsätzliches
1971Ausgaben für die Bewirtung können Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für die private Lebensführung sein. Aufwendungen für die Ernährung sind ebenso wie Repräsentationsaufwendungen i. d. R. Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden überlagert jedoch die betriebliche die private Veranlassung, so dass ein Abzug als Betriebsausgaben in Betracht kommen kann. Entsprechendes gilt für den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern. Sind solche Aufwendungen teils betrieblich/beruflich und teils privat veranlasst, so sind die Kosten in vollem Umfang Kosten der Lebensführung, wenn eine Trennung nach objektiven Maßstäben nicht leicht und einwandfrei möglich ist.
1972Deshalb müssen zunächst die betrieblich oder (bei Arbeitnehmern) beruflich veranlassten Bewirtungsaufwendungen von denen einer privaten Bewirtung abgegrenzt werden (s. a. Rdn. 2011). Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass (einem Unterfall der betrieblichen Veranlassung; Rdn. 2031) und (bei Arbeitnehmern) aus beruflichem Anlass (s. Rdn. 2091) dürfen aber als Bet...