Verfahrensrecht | Verein zur Förderung der Open-Source-Software als Zweckbetrieb (BFH)
Kongressveranstaltungen eines
Vereins zur Förderung der Open-Source-Software können Zweckbetriebe i.S. von
§ 68 Nr.
8 AO sein, wenn dabei Vorträge, Kurse und andere
Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art durchgeführt werden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 68 Nr. 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen auch Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen.
Sachverhalt: Der Kläger verfolgt gemeinnützige Zwecke. Der Vereinszweck besteht darin, die Nutzung freier Software im Sinne der „Open Source Definition“, die Möglichkeit der freien Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen zu fördern. Der Kläger veranstaltet in der Regel einmal jährlich einen sog. „E-Day“ und einen Kongress. Dabei handelt es sich um Veranstaltungen für Anwender und Programmierer. Die Konferenzen bestehen aus Vorträgen, Diskussionen sowie gemeinsamer Programmierung.
Im Jahr 2012 gelangte das FA zu der Auffassung, dass der Kläger mit den „E-Day“-Veranstaltungen und dem dazugehörigen Sponsoring einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gemäß § 14 AO begründet habe und als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter zu behandeln sei. Mit den Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass es sich bei den Veranstaltungen um Zweckbetriebe handele; hinsichtlich der Umsatzsteuer sei deshalb der ermäßigte Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG anzuwenden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen von § 68 Nr. 8 AO vor. Bei dem Kläger handelt es sich zwar nicht um eine Volkshochschule oder um eine allgemein anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung, wohl aber um eine andere steuerbegünstigte Einrichtung i.S. von § 68 Nr. 8 AO. Die Satzungszwecke des Klägers umfassen nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des FG, die nach § 118 Abs. 2 FGO den Senat binden, steht im Übrigen fest, dass der Kläger mit seinen Kongressen Veranstaltungen belehrender Art i.S. von § 68 Nr. 8 AO durchgeführt hat, an die im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind. Somit genügt es, dass bei den streitbefangenen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben.
Entgegen der Auffassung des FG können bezüglich der streitbefangenen Veranstaltungen auch die Voraussetzungen der begehrten Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt sein. Der Senat kann insoweit nicht durcherkennen, weil die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um das Vorliegen aller gesetzlich festgelegten Bedingungen zu bejahen.
Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)
Fundstelle(n):
RAAAG-59337