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FG Köln Urteil v. - 10 K 2601/13 EFG 2016 S. 1236 Nr. 15

Gesetze: AO § 65

Abgabenordnung, Gemeinnützigkeit

Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.v. § 65 AO

Leitsatz

1) Ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.v. § 65 AO ist nur dann gegeben, wenn die steuerbegünstigten Zwecke ohne die wirtschaftliche Betätigung nicht erreichbar sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sich von der Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks nicht trennen lässt, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist und es sich nicht bloß um eine Tätigkeit zur Mittelbeschaffung handelt.

2) Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind demnach keine Zweckbetriebe, wenn sie nicht i.S.v. § 65 Nr. 2 AO das einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks sind. Eine mittelbare Verwirklichung des Satzungszwecks durch Zuführung der Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb reicht für eine Qualifikation als Zweckbetrieb nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 249 Nr. 9
DStR 2017 S. 8 Nr. 26
EFG 2016 S. 1236 Nr. 15
RAAAF-78803

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FG Köln, Urteil v. 07.04.2016 - 10 K 2601/13

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