USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 1

Umsatzsteuerbefreiung nicht nur für Ärzte

Beate A. Blechschmidt | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

der EuGH hat aktuell entschieden, dass Deutschland gemeinnützigen Trägern auch in den Bereichen Pflege, Bildung, Sport und Kultur die Zusammenarbeit steuerlich erleichtern muss. Die Umsatzsteuerbefreiung für trägerübergreifende Dienste darf nicht wie bislang nur auf Selbständigen-Zusammenschlüsse in Heilberufen – also etwa Gemeinschaftspraxen von Ärzten – beschränkt bleiben. Das EuGH befand, dass alle Zusammenschlüsse von Selbständigen nach dem EU-Recht Anspruch auf Steuerbefreiungen haben, wenn sie dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben.

Künftig könnten dementsprechend auch andere Selbständige etwa in der Sozialfürsorge oder im Erziehungswesen profitieren. Ein typischer Anwendungsfall wären Tagesmütter. Sie schließen sich häufig zusammen, etwa um gemeinsam Räume anzumieten. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 „DNB Banka“ und Rs. C-605/15 „Aviva“ jedoch nicht erfüllt. Der EuGH hat durch seine Rechtsprechung ausdrücklich klargestellt, dass die Steuerbefreiung ausschließlich auf dem Gemeinwohlsektor Anwendung finden kann.

Mit dieser Entscheidung gibt der EuGH der EU-Kommission recht, die eine Vertragsverletzungsklage gegen Deutschland angestrebt hatte. Deutschland verstoße gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, so die Argumentation. Dr. Stefanie Becker bespricht das Urteil ab der und stellt die Konsequenzen für die Praxis dar.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
USt direkt digital 19 / 2017 Seite 1
NWB LAAAG-59258