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Steuerbefreiung greift nicht nur für den Gesundheitssektor
Der EuGH hatte in einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland darüber zu entscheiden, ob die Beschränkung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG auf Zusammenschlüsse der Gesundheitsbranche mit der Richtlinienvorgabe des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL im Einklang steht.
A. Leitsätze (amtlich)
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [MwStSystRL] verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland
trägt die Kosten.
B. Sachverhalt
Die MwStSystRL sieht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen vor, „die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese ...