Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
9. Aufl. 2017
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Abschnitt B: Die laufende Besteuerung
I. Gewinnermittlung, Buchführungs-, Aufzeichnungspflichten, Kassenführung, Aufbewahrungspflichten, Buchungsfehler bei Einnahmen und Ausgaben
Verwaltungsanweisungen: R 4.1 ff. EStR; H 4.1 EStH; Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) v. , BStBl 2014 I 290, zuletzt geändert durch BStBl 2017 I 51.
Geißler, Wechsel der Gewinnermittlungsart, NWB DokID: NWB KAAAE-50372.
1. Gewinnermittlungsarten
a) Allgemeine Hinweise
365Für die steuerliche Gewinnermittlung kommen beim Gast- und Beherbergungsgewerbe der Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 (R 4.1 EStR) bzw. § 5 EStG und die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (R 4.5 EStR und H 4.1 EStH) in Frage.
Auch die für steuerliche Zwecke zu führenden Bücher und Aufzeichnungen werden zunehmend in elektronischer Form geführt. Dazu wird auf die Grundsätze des zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) verwiesen. Die früheren Erlasse v. , v. und v. wurden außer Kraft gesetzt.
366Die Gewinnermittlung schlechthin ist die aufgrund kaufmännischer Buchführung nach § 5 EStG. Die Einnahmenüberschussrechnung ist nur eine vorübergehende Erleichterung und soll zu keinem anderen „Totalgewinn“ führen. ...