Berufsrecht | Meldefrist für Transparenzregister endet am 01.10. (BVBC)
Der Bundesverband der
Bilanzbuchhalter und Controller macht auf den Ablauf der Meldefrist für das
Transparenzregister aufmerksam.
Hintergrund: Ende Juni trat das neue Geldwäschegesetz in Kraft. Mit den neuen Regelungen hat der Bundestag die vierte Geldwäscherichtlinie der EU umgesetzt. Für Unternehmen geht damit in vielen Punkten eine deutliche Verschärfung bisheriger Vorgaben einher. Während gewerbliche Güterhändler den neuen Schwellenwert von nur noch 10.000 € statt 15.000 € für Bargeldgeschäfte beachten müssen, gilt eine wesentliche Neuerung für einen Großteil aller Organisationen: Die Eintragung ins neue Transparenzregister. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht drohend Bußgelder in Höhe von bis zu fünf Millionen €.
Hierzu führte der BVBC weiter aus:
Grundsätzlich sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ an das Transparenzregister zu melden (§ 20 Abs. 1 GwG). Auch Verwalter von Trusts und Treuhänder nichtrechtsfähiger Stiftungen sind von der Meldepflicht betroffen (§ 22 GwG).
Die Eintragungspflicht kann entfallen, wenn die erforderlichen Informationen bereits in folgenden öffentlichen Registern elektronisch verfügbar sind:
Handelsregister (§ 8 HGB)
Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG)
Genossenschaftsregister (§ 10 GenG)
Vereinsregister (§ 55 BGB)
oder Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)
Problematisch wird es, wenn in den vorgenannten Registern nicht alle im Sinne des GwG notwendigen Angaben enthalten sind. Der BVBC rät deshalb, sobald nur geringste Zweifel bestehen, die Eintragung ins Transparenzregister vorsorglich vorzunehmen.
Quelle: BVBC online (Sc)
Fundstelle(n):
YAAAG-57343