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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 134/14 EFG 2017 S. 1503 Nr. 18

Gesetze: EStG § 5aEStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff.

Devisentermingeschäfte - gesonderte Verlustfeststellung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und Abgeltung durch den Tonnagegewinn gemäß § 5a EStG

Leitsatz

1. Der Tatbestand des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG umfasst nicht solche Termingeschäfte, die auf die "physische" Lieferung des Basiswerts gerichtet sind (vgl. ).

2. Neben- und Hilfsgeschäfte hängen mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffes nur dann unmittelbar im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 EStG zusammen, wenn sie einen besonderen, engen Bezug zu diesem Hauptgeschäft aufweisen.

3. Devisentermingeschäfte eines Schiffsfonds sind dann mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit dem Einsatz oder der Vercharterung eines Handelsschiffs keine Neben- bzw. Hilfsgeschäfte, wenn sie vornehmlich der Absicherung der prospektierten und garantierten Auszahlungen an die Anleger dienen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1503 Nr. 18
KAAAG-57206

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 22.06.2017 - 2 K 134/14

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