Abgabensatzungen
2. Aufl. 2017
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§ 11 Abstrakte Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde
I. Abstrakte Normenkontrolle
1Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht auf Antrag über die Gültigkeit – erstens – von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, und – zweitens – von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, d. h. auch über auf Kommunalabgabengesetze gestützte Abgabensatzungen, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Zu den nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassenen Satzungen zählen u. a. Erschließungsbeitragssatzungen, sie können mithin in allen Bundesländern zum Gegenstand einer abstrakten Normenkontrolle gemacht werden. Dagegen trifft dies auf die auf Kommunalabgabengesetze gestützten Abgabensatzungen nur zu, soweit die Landesgesetzgeber durch entsprechende Bestimmungen den Weg dazu eröffnet haben. Das haben die meisten Landesgesetzgeber getan. Von den Flächenländern hat einzig Nordrhein-Westfalen eine solche abstrakte Normenkontrolle nicht zugelassen.
2Im Normenkontrollverfahren wird über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften nicht nur für den Einzelfall, sondern mit allgemeiner Verbindlichkeit entschieden, es dient der (objektiven) Beanstandung und zugleich – so...