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Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen
Das BayLfSt hat zur bilanzsteuerrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmererfindungen Stellung genommen: Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen unterscheidet zwischen Erfindungen der Arbeitnehmer, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit oder auf maßgeblichen Erfahrungen oder Arbeiten im Betrieb beruhen (sog. gebundene Erfindungen oder Diensterfindungen). Erfindungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen und damit nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, sind sog. freie Erfindungen. Die Aufwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Diensterfindung des Arbeitnehmers sind als Herstellungskosten für ein immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren und unterliegen damit dem Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG. Aufwendungen des Arbeitgebers für die ...