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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 895

Das eigene Vermögen der Personengesellschaft

Dr. Joachim H. Borggräfe und Mona-Larissa Staud

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAG-53548 Nach heute herrschender Meinung im Zivilrecht sind nicht die Gesellschafter Träger des Gesamthandsvermögens der Personengesellschaft, sondern es ist die Personengesellschaft als Rechtsträger selbst. Sie ist Schenker, Beschenkter oder Erbe. Seit den BFH-Urteilen aus 1994 und 1998 zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (, BStBl 1995 II S. 81; vom - II R 82/96, BStBl 1998 II S. 630) behandeln Rechtsprechung und Finanzverwaltung Gesellschaft und Gesellschafter gemeinsam als Träger des Vermögens oder weisen aufgrund einer selbständigen steuerrechtlichen Prüfung und wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Gesellschaftern das Vermögen zu.

Ausführlicher Beitrag s. .

Zivilrechtliche Einordnung

Zivilrechtlich [i]PersGes ist zivilrechtlich Trägerin ihres Vermögens und Schenker, Beschenkte oder Erbe ist die Personengesellschaft Trägerin ihres Vermögens. Im Falle von Vermögensübertragungen auf oder von Personengesellschaften ist diese Schenker, Beschenkte oder Erbe. Dies ergibt sich für OHG und KG aus § 124 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB. Für die GbR gilt dies spätestens seit dem Urteil des BGH zu deren Teilrechtsfähigkeit (Urteil vom - II ZR 331/00 NWB UAAAB-98014).

Steuerliche Betrachtung

Entgegen [i]Steuerlicher Durchgriff durch die PersGes auf die Gesellschafterseiner bisherigen Auffassung entschied der BFH in den...BStBl 1995 II S. 81BStBl 1998 II S. 630

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