OFD Niedersachsen - S 7105 - 49 - St 186

Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft

1. Ende der Organschaft

1.1 Allgemeines

Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Unter den Voraussetzungen des Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE kann auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Die Organschaft endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nicht mehr erfüllt ist. Das ist z. B. der Fall, wenn

  • sich die Stimmrechtsverhältnisse durch Aufnahme weiterer Gesellschafter in die Organgesellschaft entscheidend ändern (vgl. , UR 1990, S. 355, BFH/NV 1990, S. 741),

  • der Betrieb des Organträgers oder der Organgesellschaft veräußert oder

  • die Organgesellschaft in eine Personengesellschaft umgewandelt wird. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen zur Eingliederung einer Personengesellschaft als Organgesellschaft vorliegen (Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE).

1.2 Liquidation und Vermögenslosigkeit

1.2.1 Die Liquidation der Organgesellschaft hat, solange sie noch nicht abgeschlossen ist, keine Auswirkung auf ihre Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers. Der Liquidationsbeschluss führt deshalb nicht zur Beendigung des Organschaftsverhältnisses; die Organgesellschaft rechnet vielmehr so lange zum Unternehmen des Organträgers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist (, UR 1991, S. 378, m. w. N.). Das gilt selbst dann, wenn im Rahmen der Liquidation nur noch Umsätze aus der Verwertung sicherungsübereigneter Gegenstände bewirkt werden (, EFG 1990, S. 543).

1.2.2 Dagegen führt die Liquidation des Organträgers regelmäßig zur Beendigung der Organschaft, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit des Organträgers die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers entfällt (vgl. , EFG 1976, S. 34, und , EFG 1998, S. 971).

1.2.3  Die wirtschaftliche Eingliederung aufgrund der Vermietung eines Grundstücks, das die räumliche und funktionale Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft bildet, entfällt nicht bereits dadurch, dass für das betreffende Grundstück Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung angeordnet wird (vgl. BStBl 2009 I, S. 1609). Eine Entflechtung vollzieht sich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft (Abschn. 2.8 Abs. 6c UStAE).

1.2.4 Die Vermögenslosigkeit der Organgesellschaft beendet die Organschaft nicht; sie dauert fort, bis alle Rechtsbeziehungen der Organgesellschaft abgewickelt sind (vgl. , UR 1992 S. 176, BFH/NV 1992, S. 346, und , UR 1996, S. 265, BFH/NV 1996, S. 275). Das gilt auch in Fällen, in denen der Antrag der Organgesellschaft auf Insolvenzeröffnung mangels einer die kostendeckenden Masse abgelehnt wird.

1.3 Insolvenzverfahren

1.3.1  Die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft führt nicht zur Beendigung der Organschaft. Diese Maßnahme ändert nichts an der Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers.

1.3.2  Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft bestellt und wird dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter). In diesem Fall endet die Organschaft mit Wirksamwerden der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, weil der Organträger nicht mehr die Möglichkeit hat, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.

1.3.3  Die Organschaft entfällt ebenfalls, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft bestellt wird und das Insolvenzgericht diesem einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt i. S. d. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO einräumt (sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Der schwache vorläufige Insolvenzverwalter ist in der Lage, wirksame rechtsgeschäftliche Verfügungen des Schuldners zu verhindern, sodass eine Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger nicht mehr möglich ist (vgl. , BStBl 2017 II, S. 543). Die Organschaft endet mit Wirksamwerden der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

1.3.4  Die Organschaft endet spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft (Abschn. 2.8 Abs. 12 S. 1 UStAE; , BStBl 2017 II, S. 600). Dies gilt jeweils auch bei Bestellung eines Sachwalters im Rahmen der Eigenverwaltung nach § 270 ff. InsO.

1.3.5  Die vorläufige Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters über das Vermögen des Organträgers oder der Organgesellschaft führt nicht zur Beendigung der Organschaft.

2. Rechtsfolgen der Beendigung der Organschaft

2.1 Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft stellen Organträger und Organgesellschaft zwei selbständige umsatzsteuerliche Rechtssubjekte dar, die zueinander in Leistungsaustauschbeziehungen treten können (vgl. , UR 1990, S. 355, BFH/NV 1990, S. 741). Die damit verbundene Trennung des Organkreises in verschiedene Unternehmen beinhaltet keine (Teil-)Geschäftsveräußerung. Im Übrigen gilt Folgendes:

2.2  Umsätze, die von der Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft ausgeführt wurden, sind grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen und von diesem zu versteuern, auch wenn die hierauf entfallende Umsatzsteuer erst mit Ablauf des VAZ der Tatbestandsverwirklichung und damit u. U. nach Beendigung der Organschaft entsteht. Entscheidend ist, dass das die Umsatzsteuer auslösende Ereignis (Leistung der Organgesellschaft bzw. in Fällen der Istbesteuerung die Vereinnahmung des Entgelts durch die Organgesellschaft) vor Beendigung der Organschaft eintritt. Berichtigungsansprüche nach § 17 UStG, die diese Umsätze betreffen, richten sich nur dann gegen den Organträger, wenn der Zeitpunkt des den Berichtigungsanspruch auslösenden Ereignisses vor Beendigung der Organschaft liegt. Tritt das auslösende Ereignis jedoch nach Beendigung der Organschaft ein, richten sich die Berichtigungsansprüche gegen die Organgesellschaft.

2.3 Umsätze, die nach Beendigung der Organschaft von der Organgesellschaft ausgeführt werden, sind dagegen grundsätzlich von der Organgesellschaft als leistendem Unternehmer zu versteuern. Hat jedoch der Organträger An- und Vorauszahlungen auf diese Umsätze bereits der Umsatzbesteuerung unterworfen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b UStG), so bleibt diese Besteuerung auch nach Beendigung der Organschaft bestehen. Von der Organgesellschaft ist dementsprechend nur der im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft noch offene Restbetrag zu versteuern (, BStBl 2002 II, S. 255).

2.4  Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft vor Beendigung der Organschaft bezieht, stehen auch dann nur dem Organträger zu, wenn die Rechnung erst nach Beendigung der Organschaft bei der Organgesellschaft eingeht und von dieser beglichen wird (, BFHE 225, 282, BStBl 2009 II, S. 868). Maßgeblich ist, dass der Leistungsbezug als auslösendes Ereignis vor Beendigung der Organschaft erfolgt. Vorsteuerberichtigungsansprüche nach § 17 UStG, die diese Leistungsbezüge betreffen, richten sich nur dann gegen den Organträger, wenn das den Berichtigungsanspruch auslösende Ereignis (Uneinbringlichkeit) vor Beendigung der Organschaft eintritt (, BFH/NV 2002, S. 1352). Tritt das den Berichtigungsanspruch auslösende Ereignis nach Beendigung der Organschaft ein, ist die Berichtigung i. S. d. § 17 UStG bei der Organgesellschaft vorzunehmen (, BFH/NV 2007, S. 839, und , BFH/NV 2002, S. 1267).

2.5 Vorsteuern aus Leistungen, die die Organgesellschaft nach Beendigung der Organschaft bezieht, können grundsätzlich nur von der Organgesellschaft abgezogen werden. Hat jedoch der Organträger vor Beendigung der Organschaft An- oder Vorauszahlungen auf diese Leistungen entrichtet und hieraus den (vorgezogenen) Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG vorgenommen, so ist die Organgesellschaft lediglich zum Vorsteuerabzug aus dem im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft noch offenen Restbetrag berechtigt; der vorgezogene Vorsteuerabzug aus den An- und Vorauszahlungen steht weiterhin dem Organträger zu (vgl. , a. a. O.).

2.6 Durch die Beendigung der Organschaft wird der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG nicht unterbrochen. Vorsteuerberichtigungsansprüche für Wirtschaftsgüter der Organgesellschaft, die während des Bestehens der Organschaft angeschafft oder hergestellt wurden, richten sich daher auch dann gegen die Organgesellschaft, wenn der ursprüngliche Vorsteuerabzug nach § 15 UStG dem Organträger zugestanden hat.

2.7 Auch nach Beendigung der Organschaft haftet die Organgesellschaft für die vom Organträger geschuldeten Umsatzsteuer- und Vorsteuerrückforderungsbeträge nach § 73 AO, soweit diese vor Beendigung der Organschaft entstanden sind (, EFG 1992, S. 373).

OFD Niedersachsen v. - S 7105 - 49 - St 186

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2067 Nr. 36
DStR 2017 S. 1826 Nr. 33
UR 2017 S. 985 Nr. 24
UStB 2017 S. 297 Nr. 10
Ubg 2017 S. 557 Nr. 9
FAAAG-53353