BFH Beschluss v. - III B 50/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde am verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze —2.FGOÄndG—).

Die Beschwerde ist zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entspricht.

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss dargelegt werden. Dafür ist schlüssig und substantiiert vorzutragen, weshalb die Klärung einer bestimmten Rechtsfrage im Interesse der Allgemeinheit geboten ist und dass eine solche Klärung bisher noch aussteht (vgl. , BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.). Hat der BFH die Rechtsfrage noch nicht entschieden, ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Liegen bereits Entscheidungen des BFH zu dem Problemkreis vor, ist ferner auszuführen, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, die der BFH noch nicht geprüft hat.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keine abstrakte, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage unter Einbeziehung des Meinungsstandes herausgearbeitet. Seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr darin, das Gericht habe materielles Recht, insbesondere § 127 der Abgabenordnung (AO 1977), falsch angewendet. Damit wird die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan. Die materielle Richtigkeit des FG-Urteils wird nur im Revisionsverfahren, nicht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde relevant (, BFH/NV 1999, 1347).

2. Auch die Verfahrensrügen sind nicht schlüssig begründet worden.

a) Wird gerügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es bestimmte Akten nicht beigezogen habe, bedarf es u.a. der Darlegung, welche Tatsachen sich aus den vom FG nicht beigezogenen Akten voraussichtlich ergeben hätten und welchen Einfluss diese Tatsachen auf das Entscheidungsergebnis hätten haben können (, BFH/NV 1998, 1498).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht geltend, das FG sei verpflichtet gewesen, die Handakten der Steuerfahndungsprüfer beizuziehen. Er führt aber nicht aus, welche Tatsachen sich hieraus voraussichtlich ergeben hätten und inwieweit diese das Ergebnis der Entscheidung des FG hätten beeinflussen können. Die Steuerfestsetzungen beruhen auf den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom an den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—). Nach den Feststellungen des FG hat die Steuerfahndung beim Kläger zu keinen anderen Ergebnissen geführt, weil wegen lückenhafter Buchführung bessere Erkenntnisse über die erzielten Einkünfte nicht hätten gewonnen werden können. Es ist daher nicht erkennbar, dass die Handakten entscheidungserhebliche Tatsachen hätten enthalten können. Da das Strafverfahren mittlerweile abgeschlossen und sämtliche Unterlagen der Buchführung dem Kläger wieder zur Verfügung stehen, sind zudem keine Gründe ersichtlich, die den Kläger gehindert hätten, materielle Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen zu erheben und insbesondere die ausstehenden Einkommensteuererklärungen abzugeben.

b) Die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen auch nicht den Schluss, das FG habe dem Kläger das rechtliche Gehör versagt (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Kläger beanstandet, dass das FG sein Vorbringen im Schriftsatz vom gemäß § 79b Abs. 3 FGO als verspätet zurückgewiesen hat. Die Anordnung des Berichterstatters vom sei ihm nicht zugegangen, mit der er unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO u.a. aufgefordert worden war, Gewinnermittlungen für die Streitjahre einzureichen.

Der Kläger legt nicht dar, dass das Urteil des FG möglicherweise anders ausgefallen wäre, hätte das FG seinen Vortrag im Schriftsatz vom berücksichtigt. Darin hatte er erstmals geltend gemacht, er habe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Wie schon das FG ausführt, hat er auch nicht dargetan, inwieweit sich die Änderung der Einkunftsart auf die Einkommensteuer der Streitjahre zu seinen Gunsten auswirken könnte. Darüber hinaus ist ihm —entgegen seiner Behauptung— die Anordnung des Berichterstatters vom unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 FGO ausweislich der Postzustellungsurkunde am zugestellt worden.

c) Unschlüssig ist auch das Vorbringen des Klägers, das FG hätte das Verfahren wegen eingetretener Zahlungsverjährung nach § 74 FGO aussetzen müssen. Diese Rüge genügt schon deshalb nicht den Darlegungserfordernissen i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, weil sich aus dem Vortrag des Klägers, der diesen Einwand erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, der Eintritt der Zahlungsverjährung nicht ergibt. Außerdem ist, soweit der Kläger zusätzlich rügt, das FG wäre verpflichtet gewesen, das Verfahren bis zur alsbaldigen Entscheidung über die Klage gegen die entsprechenden Leistungsgebote auszusetzen, nicht dargetan und auch nicht erkennbar, weshalb das Verfahren wegen der Leistungsgebote zur Einkommensteuer 1988 bis 1990 für das Festsetzungsverfahren vorgreiflich sein soll (vgl. , BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F. abgesehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1439 Nr. 11
LAAAA-66903