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BFH Urteil v. - III B 234/92 BStBl 1994 II S. 401

Gesetze: FGO §§ 74, 115 Abs. 2 Nr. 3, 119 Nr. 3, 128 Abs. 4, 145FGO a. F. § 145 Abs. 1BFHEntlG a. F. Art. 1 Nr. 4

- Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge der durch das FG unterlassenen Verfahrensaussetzung wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses - Rüge einer Kostenentscheidung, die grundsätzliche Rechtsfragen aufwirft, von einer BFH-Entscheidung abweicht oder auf einem Verfahrensmangel beruht, führt nicht zur Zulässigkeit einer in der Hauptsache unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde

Leitsatz

1. Eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge, das FG habe das Verfahren wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterprozesses aussetzen müssen, erfordert eine genaue Bezeichnung des angeblichen Musterprozesses und die substantiierte Darlegung, daß dieses Musterverfahren die von der Rechtsprechung (u.a. BFH-Beschlüsse vom III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797) aufgestellten tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verfahrensaussetzung erfüllt.

2. Eine in der Hauptsache unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wird nicht dadurch zulässig, daß die Kostenentscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder auf einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH oder auf einem Verfahrensmangel beruht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 401
BFH/NV 1994 S. 36 Nr. 5
WAAAA-94837

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BFH, Urteil v. 12.11.1993 - III B 234/92

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