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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 117/17 EFG 2017 S. 1364 Nr. 16

Gesetze: AO § 258, FGO § 102, InsO § 130

Ermessensfehlgebrauch des Finanzamts bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Ablehnung eines Ratenzahlungsbegehrens

Leitsatz

Die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Finanzamt ist grds. ermessensfehlerhaft, wenn es von weniger einschneidenden Vollstreckungsmaßnahmen keinen Gebrauch macht. Nicht ermessensfehlerhaft ist es hingegen, wenn das Finanzamt ein Ratenzahlungsbegehren des Steuerpflichtigen mit Verweis auf die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung (§§ 130 ff. InsO) ablehnt, wenn es aufgrund der vom Steuerpflichtigen abgegebenen Vermögensauskunft bzw. der eingereichten Einkommens- und Vermögensübersicht Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Steuerpflichtigen sowie der Existenz weiterer Gläubiger hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 1364 Nr. 16
GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10
ZIP 2018 S. 890 Nr. 18
XAAAG-50207

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.05.2017 - 2 V 117/17

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