Ermessensfehlgebrauch des Finanzamts
bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Ablehnung eines Ratenzahlungsbegehrens
Leitsatz
Die
Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch
das Finanzamt ist grds. ermessensfehlerhaft, wenn es von weniger
einschneidenden Vollstreckungsmaßnahmen keinen Gebrauch macht. Nicht
ermessensfehlerhaft ist es hingegen, wenn das Finanzamt ein Ratenzahlungsbegehren
des Steuerpflichtigen mit Verweis auf die Vorschriften zur Insolvenzanfechtung
(§§ 130 ff. InsO) ablehnt, wenn es aufgrund der vom Steuerpflichtigen
abgegebenen Vermögensauskunft bzw. der eingereichten Einkommens-
und Vermögensübersicht Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des
Steuerpflichtigen sowie der Existenz weiterer Gläubiger hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1364 Nr. 16 GmbH-StB 2017 S. 329 Nr. 10 ZIP 2018 S. 890 Nr. 18 XAAAG-50207
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 18.05.2017 - 2 V 117/17
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