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FG München Urteil v. - 3 K 855/15 EFG 2017 S. 1030 Nr. 12

Gesetze: MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. m, MwStSystRL Art. 133 Abs. 1 Buchst. a, MwStSystRL Art. 134 Buchst. a, MwStSystRL Art. 134 Buchst. b, MwStSystRL Art. 281, MwStSystRL Art. 288, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b, UStG § 19 Abs. 1 S. 1, UStG § 19 Abs. 1 S. 2, UStG § 19 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, AO § 55 Abs. 1 Nr. 4

Unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

Leitsatz

1. Die entgeltliche Überlassung von Golfbällen aus dem Ballautomaten und von Caddys sowie die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Greenfee und die Veranstaltung von Turnieren durch einen in den Streitjahren noch nicht als gemeinnützig anerkannten und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Golfclub ist nicht nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei, kann jedoch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Für nach beiden Vorschriften nicht steuerfreie Umsätze (z. B. aus dem Verkauf von Golfschlägern) kann ggf. die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden, wobei auch die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfreien Umsätze nicht zu dem für die Anwendung der Kleinunternehmerreglung maßgeblichen „Gesamtumsatz” gehören.

2. Der Zweck der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL besteht darin, durch Kostenentlastung Einrichtungen ohne Gewinnstreben zu fördern, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Sie zielt somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern.

3. Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben ist anzunehmen, wenn sie nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinne zu erzielen. Entscheidend ist der Zweck der Einrichtung, nicht das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist es insoweit unschädlich, wenn die betreffende Einrichtung systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, wenn diese Überschüsse allein dafür verwendet werden, die umsatzsteuerlich begünstigten Ziele und Zwecke zu verwirklichen, und wenn die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden (Anschluss an ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 10 Nr. 12
DStRE 2018 S. 663 Nr. 11
EFG 2017 S. 1030 Nr. 12
IStR 2017 S. 7 Nr. 22
KÖSDI 2017 S. 20396 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2017 S. 2482
UStB 2017 S. 296 Nr. 10
JAAAG-49650

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FG München, Urteil v. 29.03.2017 - 3 K 855/15

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