2. Museen sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Eine Kunstsammlung ist die Gesamtheit von unter einem bestimmten
Gesichtspunkt auf Dauer zusammengetragenen Kunstgegenständen. Dabei ist Sammeln ein systematisches Suchen, Beschaffen, Erhalten
und Aufbewahren von Dingen einer bestimmten Kategorie oder Art. Wenn ausgewählte Künstler Skulpturen nach einem von Veranstalter
vorgegebenen Thema aus einem vom Veranstalter bereitgestellten Material (Eis) bildhauerisch angefertigt haben und diese Eisskulpturen
nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können, genügt dies den an eine Kunstsammlung zu stellenden qualitativen Mindestanforderungen
nicht, um den umsatzsteuerrechtlichen Museumsbegriff ausfüllen zu können.
3. Der Umstand, dass eine Ausstellung nicht unter den Begriff des Museums fällt und damit nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst.
a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird, ist verfassungs- und europarechtlich unbedenklich.
4. Der Begriff der Kunstsammlung setzt zunächst voraus, dass die betroffenen Gegenstände „Kunst” sind. Bildhauerarbeiten aus
Eis können „Kunst” sein (Ausführungen zum Kunstbegriff i. S. d. Art. 5 Abs. 3 GG). Die Vergänglichkeit der Objekte stellt
den Kunstcharakter nicht in Frage.
5. Wissenschaftliche Sammlungen sind insbesondere zoologische, technische, volkskundliche, geschichtliche oder heimatgeschichtliche
Sammlungen. Eine Sammlung unterscheidet sich von einer reinen Ansammlung von Dingen durch eine bestimmte Ordnung, in der Objekte
erfasst sind, für die es Ein- und Ausschlusskriterien gibt; die Ordnung der Objekte vollzieht sich in einem bestimmten Raum.
Sammlung ist die Gesamtheit von unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammengetragenen Gegenständen. Dabei ist Sammeln ein
systematisches Suchen, Beschaffen, Erhalten und Aufbewahren von Dingen einer bestimmten Kategorie oder Art. Wesentlich wird
eine Sammlung mithin dadurch gekennzeichnet, dass ein eigener Bestand des Sammelnden angelegt wird und dass die Sammlung für
einen dauerhaften Zeitraum besteht.
6. Auch der Gleichheitssatz in Verbindung mit der Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber
nicht, jede wirtschaftliche Förderungsmaßnahme oder steuerliche Begünstigung allen Bereichen künstlerischen Schaffens gleichermaßen
zugute kommen zu lassen; vielmehr können für die Beurteilung der Förderungsbedürftigkeit auch wirtschafts- und finanzpolitische
Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Hierin liegt keine unsachgemäße Differenzierung, die allein einen Verstoß gegen den
Gleichheitssatz darstellen würde (vgl. ).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1127 Nr. 13 IStR 2017 S. 7 Nr. 23 EAAAG-48778
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 18.05.2017 - 2 K 220/13
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