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BFH Urteil v. - V R 89/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Goldschmiedemeister und hat die staatliche Abschlußprüfung an der Kunst- und Werkschule A in der Fachrichtung Schmuck- und Gerät-Design abgelegt (Dipl.-Designer FH). Er ist als anerkannter Künstler Mitglied im Berufsverband bildender Künstler. Unter Mithilfe fachlich (handwerklich) vorgebildeten Personals fertigt er in seiner Werkstatt nach eigenen Entwürfen Schmuckstücke aller Art an, insbesondere sog. Flachreliefs, die von den Käufern üblicherweise als Brosche getragen werden. Von jedem Entwurf werden nicht mehr als drei Stücke gefertigt. Bis zum Jahr 1981 wurden seine Umsätze als Leistungen des Angehörigen eines freien Berufs (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 des Umsatzsteuer gesetzes -- UStG -- 1980) mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 443
BFH/NV 1995 S. 443 Nr. 5
CAAAB-34295

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BFH, Urteil v. 09.12.1993 - V R 89/93 -nv-

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