BGH Beschluss v. - KZR 75/15

Urheberrechtsregelungen: Kartellrechtswidrigkeit gemeinsamer Vergütungsregeln für Journalisten

Gesetze: § 1 GWB, Art 101 AEUV, § 32 UrhG, § 36 UrhG

Instanzenzug: Az: I-4 U 128/14 Urteilvorgehend LG Bochum Az: I-8 O 59/14

Gründe

1I. Der Kläger ist freier Journalist. Er verlangt von den Beklagten Nachvergütung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG für Artikel und Photographien, die in den Jahren 2010 bis 2013 in der Tageszeitung "R.        " und in deren Online-Archiv veröffentlicht worden sind. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Nachvergütungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 in Höhe von 41.396,57 € und gegenüber der Beklagten zu 2 in Höhe von 3.671,80 €, jeweils zuzüglich näher bestimmter Zinsen, zugesprochen. Es hat dabei angenommen, die bisher gezahlte Vergütung sei unangemessen, weil sie die in den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen vom (GVR Tageszeitungen) festgesetzte Vergütung unterschritten habe.

2Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der der Kläger entgegentritt.

3II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO).

4Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich nicht im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgezeigten kartellrechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der GVR. Die Beklagten haben den kartellrechtlichen Einwand erstmals in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Vor dem Berufungsgericht haben sie weder einen Verstoß der GVR gegen Kartellrecht geltend gemacht noch Vortrag gehalten, aus dem sich ein Kartellrechtsverstoß schlüssig ergibt.

5Auf der Grundlage seiner Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, die Frage der kartellrechtlichen Wirksamkeit der GVR zu erörtern. Die GVR sind vom Kartellverbot des § 1 GWB ausgenommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 12). In Betracht käme daher allein ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV. Insoweit fehlt es indes an Vortrag der Beklagten und Feststellungen des Berufungsgerichts zum Tatbestandsmerkmal der spürbaren Handelsbeeinträchtigung. Zwar können vertikale Vereinbarungen über Preise, die das Gesamtgebiet eines Mitgliedstaats erfassen, im Hinblick auf ihren Abschottungseffekt gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen (vgl. Kommission, Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art. 81 und 82 des Vertrags, ABl. 2004 - C 101/81 Rn. 86, 88). Ob die GVR geeignet sind, eine spürbare Handelsbeeinträchtigung herbeizuführen, bedarf aber näherer Prüfung (vgl. , WuW/E DE-R 3251 Rn. 17 - FNV Kunsten). Aufgrund des Vortrags der Parteien und der von ihm getroffenen Feststellungen hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, diese Frage aufzuklären.

6Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

7III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:200317BKZR75.15.0

Fundstelle(n):
KAAAG-47645